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VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Beschluss vom 04.10.2005 - 5 K 1271/03 - asyl.net: M7395
https://www.asyl.net/rsdb/M7395
Leitsatz:

Keine Rücknahme unanfechtbarer Leistungsbescheide über Leistungen nach dem AsylbLG in entsprechender Anwendung des § 44 SGB X.

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Serbien und Montenegro, Ashkali, Rücknahme, Leistungsbescheid, UNMIK, UNHCR, freiwillige Ausreise, abgelehnte Asylbewerber
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1 a.F.; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 9 Abs. 3
Auszüge:

Keine Rücknahme unanfechtbarer Leistungsbescheide über Leistungen nach dem AsylbLG in entsprechender Anwendung des § 44 SGB X.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat in der Sache rechtmäßig entschieden, dass den Klägern in der Zeit von März 2002 bis März 2003 lediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und keine Leistungen nach § 2 AsylbLG zustehen.

Soweit der Beklagte in der Zeit von März 2002 bis März 2003 unanfechtbare Bescheide über die Bewilligung von Leistungen an die Kläger erlassen haben sollte, ist der Beklagte nicht gemäß § 44 SGB X, der gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG entsprechend anzuwenden ist, verpflichtet, diese unanfechtbaren Bescheide zurückzunehmen und höhere Leistungen nachzubewilligen.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Regelung ist gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG bei der Bewilligung von Leistungen nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden. Die entsprechende Anwendung dieser Regelung bedeutet, dass § 44 Abs. 1 SGB X entsprechend dem Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes anzuwenden ist (zur Auslegung der Formel, dass bestimmte Vorschriften eines Gesetzes in einem anderen Gesetz entsprechend anzuwenden sind, BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1988 - 5 C 48.85 -, FEVS 38, 45 = NJW 1989, 539 und vom 26. Oktober 1989 - 5 C 34.86 -, FEVS 39, 1 = NJW 1990, 1309 zu § 81 JWG und Urteil vom 13. Dezember 1979 - 5 C 39.76 -, FEVS 28, 353, 358 zu § 27 a BVG). Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes bestehen darin, Asylbewerbern und ihnen aufenthaltsrechtlich gleichgestellten anderen Ausländern während der Dauer ihres vorübergehenden Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nur die zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes unerlässlichen Leistungen zu gewähren, um den Rechtsmissbrauch von Sozialleistungen zu verhindern und zugleich den Einsatz öffentlicher Mittel für die soziale Sicherung des vorgenannten Personenkreises zu begrenzen (Nachweise zur Entstehungsgeschichte des Asylbewerberleistungsgesetzes in NWVBl. 1993, 441, in ZAR 1995, 57 und in ZAR 1998, 28). Dieser Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes schließt es aus, unanfechtbar gewordene Leistungsbescheide für die Vergangenheit auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, im Falle der Rechtswidrigkeit diese Bescheide aufzuheben und für die Vergangenheit Leistungen nachzubewilligen.

Hinzu kommt, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Nothilfe sind und ein Anspruch auf diese Leistungen grundsätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzt. Hat ein Bedarf, für den das Asylbewerberleistungsgesetz Hilfeleistungen bestimmt, in der Vergangenheit bestanden, fehlt es an einer für den Anspruch wesentlichen Anspruchsvoraussetzung: es besteht kein Anspruch auf Hilfe für die Vergangenheit. Von diesem Strukturprinzip des Asylbewerberleistungsrechts kann ausnahmsweise nur dann abgewichen werden, wenn der Hilfesuchende Rechtsmittel einlegt und mit seinen Rechtsmitteln Erfolg hat. Insoweit ist die Rechtslage so zu beurteilen wie im Sozialhilferecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass § 44 SGB X im Leistungsrecht der Sozialhilfe nicht anwendbar ist, weil Sozialhilfe nicht dazu dient, in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Notlagen zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 65.82 -, BVerwGE 68, 285 = FEVS 33, 133 und Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 26.02 -, FEVS 55, 320). Diese Auslegung des § 44 SGB X gilt auch für das Asylbewerberleistungsgesetz mit der Folge, dass unanfechtbar gewordene Leistungsbescheide nicht zurückgenommen werden müssen.

Für den Zeitraum von März 2002 bis März 2003, den Monat des Erlasses des Widerspruchsbescheides, liegen auch die sachlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.1997, BGBl. I S. 2022, S. 2023 nicht vor.

Ein humanitärer Grund ergibt sich nicht daraus, dass die Kläger im Kosovo nicht in ihre bisherige Heimatregion und ihre bisherige Wohnung zurückkehren können. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Wohnung von zurückkehrenden Kriegsflüchtlingen, die sich längere Zeit außerhalb ihres Heimatstaates aufgehalten haben, bei ihrer Rückkehr nicht mehr zur Verfügung steht, weil sie zerstört worden ist oder von anderen Personen zwischenzeitlich in Besitz genommen worden ist. Darin liegt kein humanitärer Grund für einen (weiteren) Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, weil es an einem Härtefall mit Nachteilen fehlt, die über das gewöhnliche Maß an Nachteilen hinausgehen, wie sie einem Rückkehrer aus ehemaligen Bürgerkriegsgebieten entgegenstehen und zuzumuten sind (VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 1994 - 11 K 1348/93 -, NVwZ 1994, Beilage zu Heft 3, S. 23).

Auch der Umstand, dass die Kläger aus einer nach ihren Angaben inzwischen albanisch besetzten Region des Kosovo stammen und einer ethnischen Minderheit angehören, begründet keinen humanitären Grund im Sinne des § 55 Abs. 3 AuslG und zugleich im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG, denn zum einen teilen die Kläger, soweit sie sich in einem anderen Landesteil des Kosovo oder von Serbien-Montenegro niederlassen und eine neue Existenz gründen müssen, dieses Schicksal mit einer Vielzahl von Bürgerkriegsflüchtlingen, die von den Folgen des Bürgerkrieges in gleicher Weise betroffen sind. Zum anderen haben die Kläger selbst nicht substantiiert dargetan, dass es ihnen unmöglich wäre, in einem anderen Teil des Kosovo als ihrem bisherigen Wohnort oder in einem anderen Teil von Serbien-Montenegro eine neue Existenz aufzubauen (vgl. dazu ebenfalls den vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe).

Hieraus folgt zugleich, dass die vorgenannten Gründe auch aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, also der Abschiebung, nicht entgegengestanden haben. Vielmehr haben der Abschiebung der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich tatsächliche Gründe entgegengestanden, die nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -) gerade für sich allein nicht ausreichen, um Leistungen in besonderen Fällen zu bewilligen.