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VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Urteil vom 27.06.2005 - 24 B 04.3436 - asyl.net: M7400
https://www.asyl.net/rsdb/M7400
Leitsatz:

Die vorbehaltlose Begleichung der Kosten, die für die Abschiebung eines Ausländers entstanden sind, führt zum Erlöschen der Forderung der Ausländerbehörde gegenüber anderen Kostenschuldnern (hier des Arbeitgebers). Eine Umdeutung in eine bzw. Auslegung als Sicherheitsleistung ist nur möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür vorliegen.

 

Schlagwörter: Abschiebungskosten, Erlöschen, Zahlung, Ausländerbehörde, Kostenschuldner, Arbeitgeber, illegale Erwerbstätigkeit, Sicherheitsleistung
Normen: AuslG § 82 Abs. 4 S. 1; AuslG § 82 Abs. 1; AuslG § 82 Abs. 5; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 267 Abs. 1
Auszüge:

Die vorbehaltlose Begleichung der Kosten, die für die Abschiebung eines Ausländers entstanden sind, führt zum Erlöschen der Forderung der Ausländerbehörde gegenüber anderen Kostenschuldnern (hier des Arbeitgebers). Eine Umdeutung in eine bzw. Auslegung als Sicherheitsleistung ist nur möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür vorliegen.

(Amtliche Leitsätze)