Die vorbehaltlose Begleichung der Kosten, die für die Abschiebung eines Ausländers entstanden sind, führt zum Erlöschen der Forderung der Ausländerbehörde gegenüber anderen Kostenschuldnern (hier des Arbeitgebers). Eine Umdeutung in eine bzw. Auslegung als Sicherheitsleistung ist nur möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür vorliegen.
Die vorbehaltlose Begleichung der Kosten, die für die Abschiebung eines Ausländers entstanden sind, führt zum Erlöschen der Forderung der Ausländerbehörde gegenüber anderen Kostenschuldnern (hier des Arbeitgebers). Eine Umdeutung in eine bzw. Auslegung als Sicherheitsleistung ist nur möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür vorliegen.
(Amtliche Leitsätze)