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VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Urteil vom 14.09.2005 - 11 A 1820/04 - asyl.net: M7403
https://www.asyl.net/rsdb/M7403
Leitsatz:

Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für Roma aus dem Kosovo.

 

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Ausländerbehörde, Bindungswirkung, Bundesamt, abgelehnte Asylbewerber, Ausreisehindernis, Serbien und Montenegro, Kosovo, Roma, UNMIK, Memorandum of Understanding, freiwillige Ausreise, Zumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit, Privatleben, Integration
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3; AsylVfG § 42; AufenthG § 25 Abs. 5; EMRK Art. 8
Auszüge:

Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für Roma aus dem Kosovo.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 1 - 3 AufenthG, soweit die Kläger geltend machen, es bestünden erhebliche Nachteile für die Roma im Kosovo.

Über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten und -hindernissen nach § 60 Abs. 1 - 7 AufenthG (= §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG) hat das Bundesamt mit Bescheiden vom 21. Januar 1993, 29. November 1993, 14. Juni 1996, 9. Februar 1999, 6. Oktober 1999 und 18. April 2002 bestandskräftig entschieden. Auf Grund der zeitlich nicht begrenzten Bindungswirkung dieser Entscheidungen gem. §§ 4, 42 Satz 1 AsylVfG kann der dahingehende Vortrag der Kläger im ausländerrechtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden.

Diese Bindungswirkung ist nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen sämtlicher Regelungen des § 25 AufenthG zu beachten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15. Juli 2005 - 13 S 1103/95 - <Leitsatz in juris>; Urteil vom 6. April 2005 - 11 S 2779/04 - <S. 11 ff.>; OVG Münster, Beschl. v. 14. März 2005 - 18 E 195/05 - InfAuslR 2005, 263).

Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

Die Unmöglichkeit der Ausreise besteht nicht im Hinblick darauf, dass UNMIK Abschiebungen von Roma nicht akzeptiert, so dass die Kläger geduldet werden.

Maßgeblich ist nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wie sich aus dem Wortlaut ("Ausreise") und der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, Seite 80) noch deutlicher als aus § 30 Abs. 3 und 4 AuslG ergibt, ob (neben der Abschiebung) die freiwillige Ausreise der Antragsteller aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Unerheblich ist dagegen, aus welchen Gründen eine Abschiebung des Ausländers scheitert.

UNMIK ist bereit, Angehörige der Minderheiten auf strikt freiwilliger Basis wieder aufzunehmen. Bis Ende 2003 haben hiervon etwa 9000 Personen Gebrauch gemacht. Bis Juni 2004 sind rund 1000 Angehörige der Roma zurückgekehrt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O,. S. 14, 16, 20). Dies zeigt, dass UNMIK nicht die Rückkehr von Angehörigen der Minderheiten als Sicherheitsrisiko einstuft, sondern lediglich die umfassende zwangsweise Rückführung gegen den Willen der Betroffenen.

Eine Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise kann deshalb aus den hier geltend gemachten zielstaatsbezogenen die Sicherheitslage für bestimmte Minderheiten betreffenden Erwägungen, die UNMIK zur Einschränkung des Rückführungsprozesses veranlasst hat, und deshalb zu einem Abschiebungshindernis führen, nicht festgestellt werden. Zielstaatsbezogene Gesichtspunkte, die einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen, sind abschließend in § 60 AufenthG geregelt (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 3. Juni 2004 und 19. Januar 2005 - 8 LA 84/04 und 8 PA 305/04 -). Eine weitergehende Untersuchung zielstaatsbezogener Aspekte ist deshalb nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2005 - 11 B 2413/05 -; Urteil vom 11. Mai 2005 - 11 A 2574/03 -) auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht erforderlich.

In der maßgeblichen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420 a.a.O.) wird zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die subjektive Möglichkeit und dabei auch die Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise zu prüfen sei. Diese sich im Übrigen bereits aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Voraussetzung jeglichen staatlichen Handelns vermag es aber nicht zu rechtfertigen, darüber hinausgehende zielstaatsbezogene Aspekte in diese Betrachtung mit einzubeziehen. Nach der erwähnten Gesetzesbegründung umfassen die Fälle rechtlicher Ausreisehindernisse im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG inlandsbezogene Gesichtspunkte. Auch für die Unmöglichkeit der Ausreise aus tatsächlichen Gründen werden keine zielstaatsbezogenen Aspekte, sondern Reiseunfähigkeit, die Passlosigkeit und unterbrochene Verkehrsbedingungen beispielhaft erwähnt. Spezielle aufenthaltsrechtliche Regelungen für die Fälle, in denen zielstaatsbezogene Gesichtspunkte einer Rückkehr entgegenstehen, finden sich zudem in § 25 Abs. 1 - 3 AufenthG. § 60 AufenthG enthält auch bereits einen umfassenden verfassungskonformen Katalog humanitärer Gründe, insbesondere sind in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch konkrete Gefahren für Leib und Leben erwähnt. Es handelt sich insoweit zwar um Abschiebungs- und nicht um Ausreiseverbote. Wenn jedoch die Abschiebung als Zwangsmaßnahme möglich ist, stehen einer freiwilligen Rückkehr erst recht keine Gründe entgegen. Eine andere Betrachtung würde auch der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt im Asylverfahren entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 ff.; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 ff.). Danach prüft im Falle eines Asylverfahrens das Bundesamt abschließend auslandsbezogene Aspekte, während die Ausländerbehörde lediglich sonstige Vollzugshindernisse zu untersuchen hat. Müsste die Ausländerbehörde demgegenüber auch nach Abschluss des Asylverfahrens im Hinblick auf § 25 Abs. 5 AufenthG weitere zielstaatsbezogene Aspekte untersuchen, würde dieses System aufgebrochen. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes hieran etwas ändern wollte, zumal nunmehr in § 72 Abs. 2 AufenthG eine Beteiligung des Bundesamtes sogar dann vorgeschrieben ist, wenn die Ausländerbehörde über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entscheidet.

Die Ansicht, dass sich gerade aus einem Vergleich zwischen § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG ergebe, dass auch Abs. 5 zusätzliche zielstaatsbezogene Gesichtspunkte umfassen müsse, überzeugt die Kammer nicht. Insbesondere ist es nach dem Vorhergesagten unzutreffend, dass für § 25 Abs. 5 AufenthG dann kein Anwendungsbereich bliebe. Die Kammer ist in einem erheblichen Umfang gerade mit Begehren betreffend Aufenthaltstitel dieser Art, insbesondere wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit ins Heimatland zurückzukehren, befasst.

Die in einem obiter dictum geäußerte gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Urteil vom 29. Juni 2005 - 6 A 171/05 -) überzeugt die Kammer nicht. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber die Praxis der sog. Kettenduldungen beenden wollte, rechtfertigt sie nicht. Nach der Gesetzesbegründung soll die Aufenthaltsgewährung nach § 25 Abs. 5 AufenthG in den bisher von § 55 Abs. 4 AuslG erfassten Fällen erfolgen. Dies betrifft mithin solche, in denen die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Diese Zielsetzung setzt der Gesetzgeber jedoch nicht zweifelsfrei um, denn er stellt - wie ausgeführt - für § 25 Abs. 5 AufenthG auch auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ab und setzt zusätzlich voraus, dass ein Unvermögen nicht auf eigenem Verschulden beruht (Sätze 3 und 4). Die Gesetzesbegründung verweist insoweit auch auf § 30 Abs. 3 und 4 AuslG, wonach ebenfalls nur unter diesen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden durfte. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine zweifelsfreie gesetzgeberische Intention, dass in vielen Fällen, in denen Ausländer langjährig geduldet wurden, nunmehr ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, nicht erkennen. Soweit einzelne auch führende Parlamentarier eine andere Zielrichtung vor Augen hatten, hätte diese in Anbetracht des kompromisshaften Charakters des Zuwanderungsgesetzes und der praktischen Folgen einer solchen Regelung einer insbesondere auch vom Wortlaut eindeutigen gesetzlichen Bestimmung bedurft. Hinzu kommt, dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens das Instrument der Duldung ausdrücklich wieder in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden ist (§ 60 a).

Soweit die Kläger auch darauf hinweisen, dass nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, kann dies ebenfalls eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Denn es handelt sich insoweit nicht um eine Bestimmung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, sondern um eine Regelung der Rechtsfolgen. Grundsätzlich steht nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Falle der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde ("kann"), welches jedoch nach Ablauf der genannten Frist regelmäßig dahin auszuüben ist ("soll"), dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 6. April 2005 a.a.O. <S. 20>).

Soweit der 4. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 6. Februar 2004 - 4 ME 494/03 - davon ausgeht, dass bei Angehörigen der Minderheiten aus dem Kosovo eine Rückkehr aus humanitären Gründen im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylBLG nicht zumutbar sei, kann dies auf die strengeren Regelungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht übertragen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2004 a.a.O., Seite 4).

Schließlich begründet nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 11. Mai 2005 - 11 A 2574/03 -) auch Art. 8 EMRK im Hinblick auf den langen Aufenthalt der Kläger und deren Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kein Ausreisehindernis (vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - NVwZ 2005, 1043 <1045>; Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - NVwZ 2005, 1046).

Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift wird u.a. das Privatleben geschützt. Abs. 2 ermöglicht aber Eingriffe u.a. dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen und für die öffentliche Ordnung notwendig ist, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

Die Regelungen des AufenthG begründen hiernach zulässige Schranken des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Ausländers. Sie dienen u.a. der Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

Allerdings wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass allein ein langjähriger Aufenthalt und die Integration sowie eine fehlende Verbindung zum Heimatstaat zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausreisepflicht führen könne (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 24. Juni 2004 - 11 K 4809/03 - InfAuslR 2005, 106 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 12. August 2003 - 12 B 2841/03 - InfAuslR 2003, 433 f.). Dieser Ansicht vermag die Kammer jedoch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 1 B 105.98 - Buchholz 402.240 § 30 AuslG Nr. 10; Beschluss vom 30. April 1997 - 1 B 74.97 - <juris>; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2003 - 13 ME 331/03 -).

Die Kläger können sich nicht auf ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen berufen. Sie haben sich nämlich ohne ein Aufenthaltsrecht zu besitzen in die Bundesrepublik Deutschland begeben. Während der gesamten Zeit ihres bisherigen Aufenthalts musste ihnen daher bewusst sein, dass ein dauerhafter Verbleib nicht möglich ist. Sie hatten während ihres gesamten Aufenthalts grundsätzlich damit zu rechnen, wieder in ihr Heimatland zurückkehren zu müssen.