VG Lüneburg

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Zitieren als:
VG Lüneburg, Beschluss vom 27.01.2005 - 3 B 9/05 - asyl.net: M7405
https://www.asyl.net/rsdb/M7405
Leitsatz:

1. Rechtliches Gehör kann unterbleiben, wenn das Verfahren besonders eilbedürftig ist. Dies ist bei einem asylrechtlichen Eilverfahren regelmäßig anzunehmen, das nach der Vorgabe des Gesetzes innerhalb einer Woche entschieden werden soll.

2. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, bezieht sich auf Tatsachen und Beweisergebnisse und nur ausnahmsweise auf Rechtsfragen. Die Frage, ob sich die Ablehnung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 1 oder auf § 30 Abs. 3 AsylVfG stützt, ist eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage.

3. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO fordert, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör "in entscheidungserheblicher Weise" verletzt hat. Dies setzt voraus, dass mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Gehörsverstoß zu einem dem Asylbewerber sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

 

Schlagwörter: rechtliches Gehör, offensichtlich unbegründet
Normen: VwGO § 152a; GG § 103 Abs. 1; AsylVfG § 30 Abs. 1; AsylVfG § 30 Abs. 3 Nr. 4; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

1. Rechtliches Gehör kann unterbleiben, wenn das Verfahren besonders eilbedürftig ist. Dies ist bei einem asylrechtlichen Eilverfahren regelmäßig anzunehmen, das nach der Vorgabe des Gesetzes innerhalb einer Woche entschieden werden soll.

2. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, bezieht sich auf Tatsachen und Beweisergebnisse und nur ausnahmsweise auf Rechtsfragen. Die Frage, ob sich die Ablehnung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 1 oder auf § 30 Abs. 3 AsylVfG stützt, ist eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage.

3. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO fordert, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör "in entscheidungserheblicher Weise" verletzt hat. Dies setzt voraus, dass mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Gehörsverstoß zu einem dem Asylbewerber sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

(Amtliche Leitsätze)