VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Urteil vom 19.08.2005 - 7 A 339/04 - asyl.net: M7422
https://www.asyl.net/rsdb/M7422
Leitsatz:
Schlagwörter: Angola, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Hypertonie, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Niereninsuffizienz, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Beklagte war zu verpflichten, eine Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Angolas für den Kläger zu treffen.

Der Kläger leidet nach den Feststellungen des Amtsarztes der Stadt Wolfsburg, Dr. ..., vom 13. Mai 2004 unter einer essentiellen arteriellen Hypertonie, bei der es im Rahmen von krisenhaften Blutdrucksteigerungen zu einem Anstieg des Blutdrucks bis auf max. 260/130 mm Hg kommt.

Diese Blutdrucksteigerung ist lebensgefährlich, zumal sie zu starkem Nasenbluten und daraus folgend zu ausgeprägter Blutarmut führt. Nach den Feststellungen des Amtsarztes ist eine adäquate blutdrucksenkende Therapie zwingend erforderlich, weil ansonsten Lebensgefahr für den Kläger besteht. Er ist auf eine regelmäßige Medikation und ärztliche Betreuung zwingend angewiesen.

Die erforderliche regelmäßige ärztliche Behandlung des Klägers ist nach Überzeugung der Kammer in Angola derzeit nicht gewährleistet. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. Mai 2005 an das Gericht ist Hypertonie in Luanda zwar grundsätzlich behandelbar. Allerdings enthält diese Auskunft auch Einschränkungen. Zum einen verlangt das Krankenhauspersonal möglicherweise Bestechungsgeld. Zum anderen gibt es Lücken in der Medikamentenversorgung. Die Auskunft räumt ein, dass bestimmte Medikamente teilweise in den Krankenhäusern nicht vorhanden sind, so dass der Patient oder seine Familie die Medikamente in einer Apotheke kaufen müssen. Da der Kläger auf eine ständige Medikation angewiesen ist, muss er sich darauf verlassen können, dass die für ihn lebenswichtigen Medikamente erhältlich sind. Nach der Auskunft hängt es offenbar von Zufällen oder der Höhe des Bestechungsgeldes ab, ob die betreffenden Patienten dringend notwendige Medikamente erhalten. Deshalb hilft es dem Kläger auch nicht, dass die Stadt Wolfsburg zugesagt hat, für ein Jahr die Kosten der Medikamentenversorgung zu übernehmen, zumal die Zusage nicht die Zahlung von Bestechungsgeldern für die Behandlung umfasst. Da er nach seiner glaubhaften Einlassung in der mündlichen Verhandlung über keinen Kontakt zu seinen Verwandten verfügt, ist es nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, dass Dritte für ihn sorgen.