SG Dortmund

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Zitieren als:
SG Dortmund, Beschluss vom 08.09.2005 - S 34 SO 252/05 ER - asyl.net: M7423
https://www.asyl.net/rsdb/M7423
Leitsatz:

Eilbedürftigkeit bei Antrag auf einstweilige Anordnung von Leistungen nach § 2 AsylbLG nur, wenn dem Antragsteller weniger als 70 % des Regelsatzes nach dem SGB XII bleibt.

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit, Regelsätze
Normen: AsylbLG § 2; SGG § 86b Abs. 2
Auszüge:

Eilbedürftigkeit bei Antrag auf einstweilige Anordnung von Leistungen nach § 2 AsylbLG nur, wenn dem Antragsteller weniger als 70 % des Regelsatzes nach dem SGB XII bleibt.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern eingeschränkte Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes zu bewilligen, hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat schon den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Anordungsverfahren entsprechend § 2 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), ihm Leistungen entsprechend des 12. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu zahlen. Das wären neben den Kosten der Unterkunft Regelsätze in Höhe von 2 mal 311,00 Euro plus 207,00 Euro plus 276,00 Euro für die zwei minderjährigen Kinder = insgesamt 1105,00 Euro. Tatsächlich erhält der Antragsteller ausweislich des aktuellen Bescheides vom 13.06.2005 neben den Leistungen der Unterkunft 802,72 Euro. Es ergibt sich mithin eine Differenz von 302,28 Euro. Das wiederum ergibt einen Prozentsatz von 27,63 % hinter der die geforderte Summe gegenüber der gezahlten Summe zurückliegt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen wird bei sozialhilferechtlichen Eilverfahren ein Anordnungsgrund verneint, soweit mehr als 80 % des Regelsatz bemessenen Bedarfs in Streit stehen (vgl. Beschluss vom 18.06.2002, 16 B 834/02). Der Kammer erscheint jedoch ein Satz von 70 % zur Abdeckung des unerlässlichen Lebensbedarfes hinreichend. Dieser Prozentsatz ergibt sich daraus, dass der Regelsatz seit 01.01.2005 Aufwendungen für Anschaffungen usw. mit einbezogen hat. Es erscheint zumutbar, dass der Antragsteller solange eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorliegt, derartige Anschaffungen zurückstellt. Da der in Streit stehende Betrag diesen Prozentsatz nicht erreicht, ist davon auszugehen, dass mit den von der Antragsgegnerin bewilligten Leistungen der Antragsteller zumindest vorübergehend hinreichende Leistungen zum unerlässlichen Lebensbedarf erhält. Eine Eilentscheidung bedarf es somit nicht.