Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nur statthaft im Hinblick auf Umstände, die erst nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entstanden sind (analog § 323 Abs. 2 ZPO) oder jedenfalls dem Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt waren.
Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf sein Bestreiten der Tat und unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten des Serafettin Kaya vom 09.03.2005 bzw. die Ausführung seines türkischen Verteidigers geltend macht, er sei nach einem Urteil des Staatssicherheitsgerichts vom 05.11.1999 zu Unrecht zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden wegen Unterstützung der PKK, bleibt das Gericht dabei, dass eine politische Verfolgung nicht gegeben ist. Das Gericht ist der Überzeugung, dass der türkische Staat mit den entsprechenden Strafrechtsnormen, die hier der Verurteilung zugrunde liegen, seinen eigenen Bestand schützen möchte, denn die PKK ging seinerzeit massiv und mit dem erklärten Ziel der Gründung eines eigenen kurdischen Staates auf dem Territorium der Türkei gegen den türkischen Staat vor, und zwar mit den Mitteln des Terrorismus. Dem türkischen Staat blieb im Hinblick darauf keine andere Wahl als die entsprechende Ahnung des insoweit stattfindenden kriminellen Unrechts, und zwar sowohl zum Schutz seines eigenen Bestandes als auch zum Schutz seiner Bevölkerung. Davon ist auch hier ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Urteils des Staatssicherheitsgerichts vom 05.11.1999 auszugehen. Dass die abgeurteilte Tat als solche einen Politmalus enthält, ist nicht erkennbar. Damit liegt ein Fall des § 60 Abs. 8 S. 2 2. Altern. AufenthG vor.
Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, er sei zu Unrecht verurteilt worden. Hierauf kann sich der Antragsteller aber nicht mit Erfolg berufen.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 2, 2. Altern. AufenthG liegen dann vor, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die entsprechende Tat begangen hat, wobei die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils ein starkes Indiz für die möglicherweise begangene Tat sind. Für die Widerlegung des Urteils reicht dagegen nicht ein bloßes Tatbestreiten, an das auch der Sachverständige und der Verteidiger anknüpfen, nicht aus, da andernfalls die Regelung des § 60 Abs. 8 S. 2, 2. Altern. AufenthG leer liefe. Diese Überlegung bestätigt auch § 60 Abs. 6 AufenthG, wonach grundsätzlich die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen, der Abschiebung nicht entgegen stehen, wenn es sich um eine nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßige Bestrafung handelt. Im Übrigen bleibt das Gericht auch dabei, dass der Antragsteller gehalten ist, sich in der Türkei gegen seine Verurteilung zur Wehr zu setzen und ggf. dort eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Änderung des Urteils durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erreichen und insoweit mögliche Konventionsverletzungen zu rügen (vgl. auch BVerwG, U. v. 07.12.2004 - 1 C 14.04 -).