Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Mai 2005 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit sich aus Art. 34 Genfer Flüchtlingskonvention eine Verpflichtung ergibt, die Kosten des Einbürgerungsverfahrens herabzusetzen.