BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 03.12.2002 - 1 B 429.02 - asyl.net: M7432
https://www.asyl.net/rsdb/M7432
Leitsatz:

1. Die Pflicht zur Begründung der Berufung nach § 124 a Abs. 6 VwGO n.F. erfordert unverändert die Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes nach Zulassung der Berufung.

2. Zur Vermeidung der Zurechenbarkeit einer Fristversäumnis ist der Prozessbevollmächtigte verpflichtet, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Berufungszulassungsbeschlusses erst dann zu unterzeichnen und zurückzugeben, wenn in den Handakten die Begründungsfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.

3. Ein Anwaltsverschulden ist dem Asylbewerber im Asylrechtsstreit auch dann gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, wenn nur noch der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG im Streit ist.(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Berufungsbegründung, Fristen, Empfangsbekenntnis, Anwaltsverschulden, Zurechenbarkeit, Abschiebungshindernis, Grundsätzliche Bedeutung
Normen: VwGO § 60; VwGO § 124a Abs. 6; ZPO § 85 Abs. 2; AuslG § 53
Auszüge: