Auch in Asylverfahren ist der Kläger berechtigt, in jedem Stadium des Verfahrens eine Erledigungserklärung abzugeben.(Amtlicher Leitsatz)
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es grundsätzlich keine zeitliche Grenze für den Übergang vom ursprünglichen Klageantrag zur Erledigungserklärung gibt. Das Prozessrecht begründet keine Pflicht zur unverzüglichen Reaktion auf den Eintritt eines erledigenden Ereignisses. Es erlaubt dem Kläger vielmehr, in jedem Stadium des Verfahrens eine Erledigungserklärung abzugeben, um dadurch der Abweisung seiner Klage zu entgehen (Urteil vom 22. Januar 1993 - BVerwG 8 C 40.91 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 100; Beschluss vom 29. September 1988 - BVerwG 7 B 185.87 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 79). Der Kläger kann sogar noch im Revisionsverfahren die Hauptsache für erledigt erklären, obwohl die Erledigung bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten ist (Urteil vom 12. April 2001 - BVerwG 2 C 16.00 - BVerwGE 114, 149 (151)). Das Asylverfahrensgesetz enthält keine abweichende Regel.
Auch der von der Beklagten angeführte Grundsatz der Beschleunigung von Asylverfahren steht nicht entgegen. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsgerichte, bei Änderungen der Sachlage im Heimatland, die - wie hier im Kosovo (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 15.02 -) - eine zuvor bestehende Verfolgungsgefahr offensichtlich entfallen lassen, durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung zu reagieren und - wie im Ausgangsverfahren - gegebenenfalls eine Erledigungserklärung anzuregen. Bleibt im Berufungsverfahren eine übereinstimmende Erledigungserklärung aus, muss das Gericht indessen durch Urteil oder Beschluss nach § 130 a VwGO entscheiden, was in jedem Falle zu einer Verlängerung des Verfahrens führt. Eine Pflicht zur sofortigen übereinstimmenden Erledigungserklärung gibt es gleichwohl nicht, weil ohnehin nur das Gericht zur einseitigen verbindlichen Entscheidung, ob eine Erledigung eingetreten ist, befugt sein kann. Auch in Asylverfahren gilt daher die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Erledigungserklärung nur rechtzeitig vor der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache abgegeben werden muss, wobei der Kläger gegebenenfalls die durch eine verspätete Erklärung verursachten Mehrkosten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO zu tragen hat.