OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2004 - 19 B 2409/03 - asyl.net: M7439
https://www.asyl.net/rsdb/M7439
Leitsatz:

Zur örtlichen Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), abgelehnte Asylbewerber, Duldung, räumliche Beschränkung, Umverteilung, örtliche Zuständigkeit, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AuslG § 55 Abs. 2; OBG NRW § 4 Abs. 1; AuslG § 44 Abs. 6;
Auszüge:

Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsgegner innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners abzulehnen, ihnen ab dem 27. Juli 2003 Duldungen zu erteilen.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsgegner ausschließlich gerügt, das Verwaltungsgericht habe die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners für die Erteilung der beantragten Duldungen zu Unrecht bejaht. Diese Rüge greift nicht durch. Die Vorinstanz hat die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners zutreffend auf § 4 Abs. 1 OBG NRW gestützt (Zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Ausländerrecht OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 19 B 1577/02 -, S. 8 des Beschlussabdrucks; Beschluss vom 10. Juli 1997 ­ 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201; zu § 3 VwVfG OVG Hamburg, Beschluss vom 26. November 2003 - 1 Bs 566/03 -,

InfAuslR 2004, 108).

Nach dieser Vorschrift ist die Ordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Danach ist die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners hier allein schon deshalb gegeben, weil sich die Antragsteller in seinem Bezirk tatsächlich aufhalten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 OBG NRW unerheblich, ob dieser Aufenthalt von Dauer ist, ob die Antragsteller im Bezirk des Antragsgegners ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB begründet haben und ob ihr Widerspruch gegen die räumlichen Beschränkungen ihrer Duldungen vom 24. April 2003 auf das Gebiet der Stadt T. aufschiebende Wirkung entfaltet.

Unerheblich für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners nach § 4 Abs. 1 OBG NRW ist ferner, dass die genannten räumlichen Beschränkungen auch nach dem Wegfall der Duldung mit Ablauf des 26. Juli 2003 nach § 44 Abs. 6 AuslG in Kraft geblieben sind und weiter in Kraft bleiben, solange sie nicht ausländerbehördlich aufgehoben oder geändert und die Antragsteller ihrer Ausreisepflicht nach § 42 AuslG nicht nachgekommen sind. Nach § 4 Abs. 1 OBG NRW kann die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde vielmehr auch für einen solchen Ausländer begründet sein, dessen Aufenthalt auf den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde räumlich beschränkt ist. Rechtsfolge dieses In-Kraft-Bleibens nach § 44 Abs. 6 AuslG ist nämlich nur, dass der Aufenthalt desjenigen Ausländers, dessen Duldung abgelaufen ist, in gleicher Weise beschränkt bleibt wie vor deren Ablauf, er also den räumlichen Geltungsbereich der abgelaufenen Duldung auch weiterhin nicht verlassen darf. Begibt er sich dieser fortwirkenden räumlichen Beschränkung zuwider ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde in einen anderen Teil des Bundesgebietes, so hat er diesen unverzüglich zu verlassen (§ 36 AuslG). Diese Verlassenspflicht könnte die Ausländerbehörde am Ort des tatsächlichen (beschränkungswidrigen) Aufenthalts des Ausländers nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen, wenn nicht auch sie für ausländerrechtliche Maßnahmen gegenüber diesem Ausländer örtlich zuständig wäre. Dementsprechend bestimmt auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) in ihrer Nr. 36.2, dass die Verlassenspflicht unverzüglich, ggf. im Wege des unmittelbaren Zwanges nach Maßgabe des § 59 AsylVfG und der landesrechtlichen Vorschriften durchzusetzen ist, und sie geht in Nr. 36.3 davon aus, dass für diese Maßnahmen in Anwendung des § 63 Abs. 1 AuslG unter anderem die Ausländerbehörde zuständig ist, in deren Bezirk sich der Ausländer widerrechtlich aufhält.

Dem steht nicht entgegen, dass die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Kreises F. nach § 4 Abs. 1 OBG NRW möglicherweise fortbesteht. Ist dies der Fall, so schließt dieser Umstand eine örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners nicht aus, sondern dessen örtliche Zuständigkeit tritt neben diejenige jener Ausländerbehörde. Eine solche Mehrfachzuständigkeit ist bundesrechtlich nicht ausgeschlossen, wie § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 AuslG belegt.

Auch § 64 Abs. 2 AuslG bestätigt, dass bundesrechtlich mehrere Ausländerbehörden für ausländerrechtliche Maßnahmen gegenüber einem Ausländer örtlich zuständig sein können. Satz 1 dieser Vorschrift begründet nämlich für die Änderung oder Aufhebung unter anderem von räumlichen Beschränkungen durch eine andere Ausländerbehörde lediglich das Erfordernis des Einvernehmens der erlassenden Ausländerbehörde. Die Vorschrift geht damit von der örtlichen Zuständigkeit der anderen (ändernden oder aufhebenden) Ausländerbehörde aus. Schließlich bestätigt Nr. 64.2.1.2 Satz 4 AuslG-VwV ausdrücklich, dass ein Länder- oder Ortswechsel im Einvernehmen der beteiligten Länder oder der örtlich zuständigen Ausländerbehörde grundsätzlich möglich ist, was ebenfalls die örtliche Zuständigkeit der aufnehmenden Ausländerbehörde für die Erteilung eines Aufenthaltstitels voraussetzt.

Die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners ist auch nicht auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 36 AuslG beschränkt. Sie erstreckt sich vielmehr auf alle ausländerrechtlichen Maßnahmen gegenüber den Antragstellern, die das materielle Ausländerrecht vorsieht, insbesondere auch auf die Erteilung der hier beantragten Duldungen. Eine Zuständigkeit von Ausländerbehörden für einzelne Aufgaben sieht § 63 Abs. 1 Satz 2 AuslG nämlich nur für den Fall vor, dass die Landesregierung oder eine von dieser bestimmte Stelle eine entsprechende Bestimmung erlässt. Aus den Quellen, die dem Senat zur Verfügung stehen, lässt sich eine derartige Bestimmung der Landesregierung Nordrhein-Westfalens nicht entnehmen.