LSG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2005 - L 9 B 13/05 AY ER - asyl.net: M7440
https://www.asyl.net/rsdb/M7440
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit
Normen: AsylbLG § 1a
Auszüge:

Es ist auch ein Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung - glaubhaft gemacht gewesen. Denn diese folgt hier schon daraus, dass Leistungen im Streit sind, die unter dem ansonsten als notwendig angesehenen Existenzminimum des SGB XII liegen. Es ist hier nicht zu beantworten, ob es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein könnte, hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Leistungen generell nicht zwischen vom Asylbewerberleistungsgesetz betroffenen Ausländern und Anderen zu differenzieren. Es kommt hier nicht darauf an, ob rechtmäßig das Existenzminimum im Sinne einer unabweisbaren Hilfe begrenzt wird (vgl. hierzu und insbesondere zu verfassungsrechtlichen Bedenken statt anderer die Nachweise bei Grube/Wahrendorf, Sozialhilfe, München 2005, Einleitung zum Asylbewerberleistungsgesetz, Rn 4). Jedenfalls dann aber, wenn das mit dem Begriff der "unabweisbaren Hilfe" definierte, für das Asylbewerberleistungsgesetz maßgebliche Existenzminimum durch Anspruchseinschränkungen nach § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz weiter abgesenkt werden soll und eine derartige Kürzung im Streit ist, kann die Notwendigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes und damit die Eilbedürftigkeit nicht in Frage stehen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 23.09.2005 - L 9 B 8/05 AY ER).