Ghanaische Geburtsurkunden und Pässe sind grundsätzlich nicht als Identitätsnachweis geeignet.
Ghanaische Geburtsurkunden und Pässe sind grundsätzlich nicht als Identitätsnachweis geeignet.
(Leitsatz der Redaktion)
1. Der Klägerin zu 2) steht der geltend gemachte Anspruch nicht aus §§ 6 Abs. 4, 32, 29, 27 AufenthG zu.
a) Dem geltend gemachten Anspruch steht bereits § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG entgegen.
aa) Die Identität der Klägerin zu 2) ist ungeklärt. Nach den Erkenntnissen des Gerichts aus anderen gleichgelagerten Verfahren (Urteil des Gerichts vom 22. Dezember 2004 - VG 28 V 37.03 -) bleibt das Gericht bei dem Ergebnis, dass ghanaische Geburtsurkunden und Pässe im Hinblick auf die Organisation des ghanaischen Personenstandwesens grundsätzlich ungeeignet sind, einen Identitätsnachweis zu erbringen. Den Aussagen der Beklagten nach, an deren Richtigkeit zu Zweifeln das Gericht nach wie vor keinen Grund hat, werden ghanaische Geburtsurkunden auch Jahre und Jahrzehnte nach der Geburt alleine aufgrund der Angaben des jeweiligen Antragstellers und eventueller Zeugen ausgestellt. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben durch die ausstellende Behörde erfolgt nicht. Ghanaische Reisepässe wiederum werden - ebenfalls ohne Überprüfung der Richtigkeit der Identitätsangaben - alleine auf Basis der Angaben in der vom jeweiligen Passantragsteller vorgelegten Geburtsurkunden ausgestellt. Das ghanaische Personenstands und Passwesen ermöglicht es mithin jederzeit, zu jeder beliebigen frei gewählten Identität eine Geburtsurkunde und einen entsprechenden Reisepass zu erhalten. Die genannten Urkunden genügen daher den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG nicht.
Grundvoraussetzung für eine effektive Ein- und Ausreisekontrolle ist es, dass einreisewillige und in der Bundesrepublik Deutschland aufenthältliche Personen jederzeit den sie betreffenden Verwaltungsverfahren bzw. -akten zugeordnet werden können. Zuordnungskriterium ist derzeit fast ausschließlich der Name einer Person. Die Funktionsfähigkeit dieses Zuordnungskriteriums soll § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG sicherstellen. Nur wenn klar ist, dass mit jeder Person stets nur ein und derselbe Name verbunden ist, kann ein Personenname auch seine Unterscheidungs- und Individualisierungsfunktion erfüllen. Behördliche Urkunden die die Zuordnung eines Namens zu einer Person behaupten, klären eine Identität daher nur dann im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, wenn in dem der Urkundenausstellung vorangehenden Verwaltungsverfahren auch die Richtigkeit der Verbindung zwischen Person und Name effektiv kontrolliert wird. Diesen Voraussetzungen genügt ein Urkundenausstellungsverfahren wie das ghanaische, welches ausschließlich auf die Angaben der jeweiligen Antragsteller vertraut, was auf er Hand liegt, nicht.