OVG Berlin

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Zitieren als:
OVG Berlin, Beschluss vom 08.04.2005 - OVG 2 L 22.05 - asyl.net: M7458
https://www.asyl.net/rsdb/M7458
Leitsatz:

Bei der Berechnung des Streitwerts einer Klage auf Erteilung von Duldungen für eine Familie wird kein familienbedingter Abschlag gewährt.

 

Schlagwörter: Streitwert, Duldung, Klage, Familie, objektive Klagehäufung
Normen: GKG § 52 Abs. 2; ZPO § 5
Auszüge:

Bei der Berechnung des Streitwerts einer Klage auf Erteilung von Duldungen für eine Familie wird kein familienbedingter Abschlag gewährt.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2005 entspricht nicht der Rechtsprechung des Senats und war entsprechend zu ändern. Danach berecnet sich der Streitwert allein aus der Summe der begehrten Duldungen, für die jeweils der Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG sowie Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327 f.) anzusetzen ist. Verfahrensrechtlich liegt hier eine objektive Klagehäufung vor, sodass die jeweiligen Verfahrensgegestände gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen sind. Ein familienbedingter Abschlang wird nicht gewährt (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Februar 2004 - OVG 2 L 8/04 - AuAS 204, 92 = InfAuslR 2004, 201 zu Visa-Verfahren).