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VG Kassel

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Zitieren als:
VG Kassel, Urteil vom 19.07.2005 - 4 E 2475/04 - asyl.net: M7459
https://www.asyl.net/rsdb/M7459
Leitsatz:
Schlagwörter: Ausweisung, Unionsbürger, Freizügigkeit, Nichtbestehensfeststellung, Übergangsregelung, Widerspruch
Normen: FreizügG/EU § 6; FreizügG/EU § 11; AufenthG § 102 Abs. 1; FreizügG/EU § 7 Abs. 1 S. 1; VwGO § 68
Auszüge:

Die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 30.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 11.11.2004 und des Schriftsatzes des Beklagten vom 26.01.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Die Rechtsgrundlage für die auf die §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG gestützte Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 30.03.2004 ist mit Außerkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes/EWG und des Ausländergesetzes zum 31.12.2004 entfallen (Hess. VGH, Beschluss vom 29.12.2004 - 12 TG 3212/04 -, Beschluss vom 10.01 .2005 - 12 UZ 2818/03 -). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 - gefordert, in allen anhängigen und bis zum 31.01.2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich die Fortgeltung der auf das Ausländergesetz 1990 gestützten Ausweisungsverfügungen gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern auch über den 31.12.2004 hinaus vorausgesetzt. Ausführungen zu einer Übergangsregelung, die die Wirksamkeit der auf der alten Rechtsgrundlage unabhängig von deren Außerkrafttreten fortbestehen ließe, sind dem Urteil indes nicht zu entnehmen. Einer derartigen Übergangsregelung hätte es jedoch bedurft, da - anders als nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage - nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU die Möglichkeit der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers nicht mehr besteht. Nach § 6 des FreizügG/EU kann lediglich der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt werden.

Demgemäß hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Beschluss vom 10.01.2005 festgestellt, dass derartige Ausweisungsverfügungen nunmehr ihre Rechtsgrundlage verloren haben und im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU eine Ausreisepflicht erst durch eine unanfechtbar gewordene behördliche Verfügung auf der Grundlage des Freizügigkeitsgesetzes neu begründet werden kann.