VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 15.04.2005 - 8 K 1454/04 - asyl.net: M7460
https://www.asyl.net/rsdb/M7460
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, exilpolitische Betätigung, Folgeantrag, subjektive Nachfluchtgründe, Ausnahmefall, Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 28 Abs. 2
Auszüge:

Der Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2004 ist, soweit darin dem Beigeladenen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. - seit dem 01.01.2005 § 60 Abs. 1 AufenthG - zuerkannt worden ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG hat das Gericht bei seinen Entscheidungen auf die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Insofern ist jetzt § 28 Abs. 2 AsylVfG zu berücksichtigen, der durch das Aufenthaltsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2005 in das Asylverfahrensgesetz eingebracht worden ist. Nach dieser Vorschrift kann in der Regel die Feststellung, dass dem Ausländer die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr getroffen werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt und sein Vorbringen auf Umstände i.S.d. § 28 Abs. 1 AsylVfG stützt, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind und im Übrigen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens vorliegen. Nach § 28 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung.

Hiernach scheidet die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG für den Beigeladenen aus. Denn seine exilpolitischen Aktivitäten hat er erst mit seinem zweiten Folgeantrag vom 23.12.2003 vorgetragen.

Eine Ausnahme von der Regel, dass er wegen dieser Umstände weder als Asylberechtigter anerkannt werden kann noch gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz erhalten kann, ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine Ausnahme von dieser Regel liegt nach den gesetzlichen Vorgaben nämlich nur dann vor, wenn der Entschluss zur Schaffung von Nachfluchtgründen einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Dies kann bei dem Beigeladenen nicht festgestellt werden.