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AG Aachen

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Zitieren als:
AG Aachen, Beschluss vom 09.11.2005 - 73 III 2/05 - asyl.net: M7463
https://www.asyl.net/rsdb/M7463
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Personenstandsrecht, Geburtsurkunde, Geburtenbuch, Standesbeamter, in Deutschland geborene Kinder, Name, Identitätszweifel, Identitätsnachweis, Urkunde
Normen:
Auszüge:

Mit Beschluss vom 04.07.2005 wurde das Standesamt xx angewiesen, die Geburt des am xx.xx.2004 in xx geborenen Kindes der Antragstellerin zu beurkunden. Das Standesamt xx hat die Beurkundung vorgenommen und folgenden Zusatz hinzugefügt: "die Angaben über die Mutter sind dem ihr erteilten Ausweisersatz entnommen, die Richtigkeit der Angaben ist urkundlich nicht nachgewiesen."

Die Antragstellerin beantragt, gegen die Beteiligte zu 2) ein Ordnungsgeld zur Erzwingung der Anweisung gemäß des Beschlusses vom 04.07.2005.

Der Antrag ist unbegründet.

Die dem Standesamt gebotene Handlung wurde vorgenommen. Damit verbleibt kein Raum für eine Erzwingung der Beurkundung.

Soweit das Standesamt einen weiteren Zusatz hinzugefügt hat stellt dies allenfalls eine Frage der Unrichtigkeit der Eintragung dar. Unrichtigkeiten können insofern lediglich im Wege eines erneuten Antragsverfahren auf Berichtigung der Geburtsurkunde beseitigt werden.

Doch auch ein solcher Berichtigungsantrag wäre vorliegen unbegründet. Denn der vom Standesamt hinzugefügte Zusatz ist zutreffend. Die Richtigkeit der Angaben zur Person der Antragstellerin ist nicht urkundlich nachgewiesen. Insoweit wurde bereits im Beschluss vom 04.07.2005 ausgeführt, dass der Standesbeamte von der Vorlage notwendiger Urkunden absehen kann, wenn deren Beschaffung erhebliche Schwierigkeiten bereitet und er sich auf andere Weise von der Richtigkeit der gemachten Angaben Gewissheit verschaffen kann. Dabei wurde ausgeführt, dass ein solcher Fall vorliegend anzunehmen war, da zur Überzeugung des Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung mit hinreichender Gewissheit feststand, dass die personenbezogenen Angaben der Antragstellerin zutreffend waren. Dies aufgrund der notarieller Urkunde vom 14.10.2004 mit welcher die Mutter der Antragstellerin versicherte, dass die Antragstellerin ihre Tochter ist und am xx.xx.1983 in Starabaja/Jugoslawien geboren wurde. Diese notarielle Urkunde stellt indes keinen urkundlichen Nachweis i.S.d. PStG dar. Durch die notarielle Urkunde wird urkundlich lediglich nachgewiesen, dass die Mutter der Antragstellerin die darin enthaltenen Angaben auch tatsächlich gemacht hat. Die Richtigkeit der Angaben wird durch die notarielle Urkunde natürlich nicht bescheinigt. Das Gericht sah sich lediglich infolge der eidesstattlichen Versicherung von der Richtigkeit als überzeugt an.