Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
Allerdings droht ihm bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Jedoch greift zu seinen Lasten die Ausschlussregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ein.
Die - zeitlich nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens gelegene und fristgerecht geltend gemachte - Betätigung und Eintragung im Vereinsregister des Klägers als "Verantwortlicher für Innenbeziehung" im Vorstand des Vereins "N. e.V." in Leverkusen stellt eine politische Betätigung dar, die ihrer Intensität nach ein Ausmaß erreicht, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass die türkischen Sicherheitsbehörden auf ihn als einen aktiven Anhänger gewalttätiger und/oder separatistischer Kräfte in der Bundesrepublik Deutschland aufmerksam geworden sind und er deshalb bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für sein Leben und seine Freiheit ausgesetzt ist.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, begründen exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland nämlich ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt.
Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger zu dem Kreis besonders exponierter Personen im oben dargelegten Sinne gehört.
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger als Vorstandsmitglied eines Vereins, der von türkischer Seite als von der PKK beeinflusst eingestuft wird, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist. Der Verein "N. e.V." steht unter dem Einfluss der verbotenen PKK/KADEK und ist Mitglied im PKK/KADEK-nahen Dachverband YEK-KOM (vgl. schon Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1998, Seite 205 ff., Urteil der Kammer vom 16. September 2004 - 1 K 1281/02.A -, Beschluss des OVG NRW vom 10. November 2004 - 8 A 4129/04.A -).
Der Kläger muss daher schon bei seiner Einreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung in Form von Inhaftierung durch die türkischen Sicherheitskräfte sowie einem Verhör zur Erlangung von Informationen über die türkeifeindliche Szene in Deutschland rechnen, in dessen Verlauf psychischer und physischer Druck sowie Folter angewendet wird. Die türkischen Stellen könnten sich von einem derartigen Verhör nämlich versprechen, jedenfalls etwas über die Aktivitäten staatsfeindlicher Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland zu erfahren.
Der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG steht jedoch die - vorliegend anwendbare, § 77 Abs. 1 AsylVfG, Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann, wenn der Asylbewerber - wie der Kläger - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt und er sein Vorbringen - wie hier - auf selbst- geschaffene Nachfluchtgründe im Sinne des Absatzes 1 stützt, die nach unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind, und im Übrigen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens vorliegen, in der Regel die Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr getroffen werden. Vorliegend kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die vom Kläger entfalteten politischen Nachfluchtaktivitäten auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhten, § 28 Abs. 1, Satz 1, letzter Halbsatz AsylVfG. Denn der Kläger hat sich vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch beteiligt, wie aufgrund des rechtskräftigen Urteils des VG Aachen vom 13. Mai 2003 (Az.: - 8 K 1667/98.A -), dessen Wertungen sich das erkennende Gericht ausdrücklich zu eigen macht, feststeht. Schließlich ist nicht erkennbar, dass vorliegend eine exzeptionelle Fallkonstellation, die eine Abweichung von der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG rechtfertigen könnte, in Rede stünde.
Da dem Kläger jedoch nach dem oben Gesagten aufgrund seiner exponierten exilpolitischen Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter sowie unmenschliche Behandlung und erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, ist ihm auf den Hilfsantrag hin Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 und Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.