VG Karlsruhe

Merkliste
Zitieren als:
VG Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.2005 - A 3 K 11570/05 - asyl.net: M7477
https://www.asyl.net/rsdb/M7477
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Mitwirkungspflichten, Weiterleitung, Aufnahmeeinrichtungen, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylVfG § 20 Abs. 2; AsylVfG § 71 Abs. 1
Auszüge:

Der am 12. Oktober 2005 beim beschließenden Gericht gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2005 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg. Denn es bestehen ernstliche Zweifel (vgl. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

Die Antragsgegnerin legt der Antragstellerin zur Last, sie habe sich am 20. Juni 2006 in der Aufnahmeeinrichtung in Trier als Asylsuchende gemeldet und sei der Aufforderung dieser Einrichtung, sich zur Aufnahme ihres Asylantrages spätestens bis zum 21. Juni 2005 in der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung in Karlsruhe einzufinden, erst am 30. Juni 2005 nachgekommen, nachdem sie zuvor nur bei der Pforte der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge in Karlsruhe vorgesprochen gehabt habe. Der Antrag sei daher entsprechend § 71 Abs. 1 AsylVfG als Folgeantrag zu behandeln und als solcher unbeachtlich, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben seien.

Demgegenüber neigt das Gericht zu der Auffassung, dass die Antragsgegnerin gehalten sein dürfte, das Begehren der Antragstellerin als Erstantrag zu werten; es kann nicht erkennen, dass vorliegend der § 71 Abs. 1 AsylVfG hätte analog angewandt werden dürfen.