OLG Düsseldorf

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Zitieren als:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2005 - I-3 Wx 42/05 - asyl.net: M7494
https://www.asyl.net/rsdb/M7494
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, Beschleunigungsgebot, Strafhaft, Untersuchungshaft, Passbeschaffung
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Auszüge:

Sowohl das Amts- als auch das Landgericht haben bei der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft als Überhaft nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Sicherungshaft nicht hätte angeordnet werden dürfen, weil der Antragsteller das Beschleunigungsgebot nicht beachtet hat. In Haftsachen müssen die beteiligten Behörden in jedem Zeitpunkt des Verfahrens mit der größtmöglichen zumutbaren Beschleunigung tätig sein. Dies folgt aus dem aus Art. 2 Abs. 2 S 2 GG abzuleitende verfassungsrechtlichen Gebot, Freiheitsentziehungssachen vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten (BVerfGE 46, 194, 195; 61, 28, 34, jew. m.w.N.), d.h. die Abschiebung ohne unnötige Verzögerungen vorzubereiten und durchzuführen (BayObLGZ 1991, 258, 260). Die aus dem Beschleunigungsgebot resultierenden Anforderungen an die Verfahrensführung erhöhen sich mit zunehmender Dauer der Haft, da der Freiheitsanspruch des Ausländers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung immer mehr an Gewicht gewinnt, je länger die Haft vollzogen wird (vgl. BVerfG NVwZ 1996, Beilage 3, 17, 18, m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die Ausländerbehörde auch die Zeit zu nutzen hat, während der sich der Betroffene noch in Untersuchungshaft oder Strafhaft oder sonst in öffentlichem Gewahrsam befindet (vgl. BayObLGZ 2000, 203, 205, m.w.N.; OLG Karlsruhe in InfAuslR 2000, 234, 235). Die Pflicht zur beschleunigten Bearbeitung im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG beginnt bereits dann, wenn sich abzeichnet, dass Haft zur Durchsetzung der Abschiebung erforderlich werden könnte (vgl. Senat FGPrax 1995, 128).