OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2005 - 1 LA 68/05 - asyl.net: M7503
https://www.asyl.net/rsdb/M7503
Leitsatz:

Die Qualifikationsrichtlinie ist noch nicht direkt anwendbar.

 

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Entscheidungserheblichkeit, Anerkennungsrichtlinie, Flüchtlingsbegriff
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Qualifikationsrichtlinie ist noch nicht direkt anwendbar.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der - allein geltend gemachte - Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist nicht gegeben.

Der Zulassungsantrag verfehlt ­ des Weiteren - die Darlegung, inwieweit die (abstrakte) Frage der "Maßgeblichkeit" der sog. Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG bzw. des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 1 GFK überhaupt klärungsbedürftig ist.

Was ­ zunächst die sog. Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG anbetrifft, ist festzustellen, dass die Frist für deren Umsetzung in nationales Recht noch (lange) nicht abgelaufen ist; Fristende ist gem. Art. 38 Abs. 1 dieser Richtlinie der 10.10.2006. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist entfaltet eine europäische Richtlinie gem. Art. 249 EGV gegenüber einzelnen noch keine Wirkung. Eine Direktwirkung in dem Sinne, dass sich ein einzelner auf die Richtlinie unmittelbar berufen kann, greift erst nach Fristablauf und nur unter der Voraussetzung ein, dass die Richtlinie nach ihrem Inhalt ohne konkreten Umsetzungsakt vollzugstauglich ("self executing") ist (vgl. Schoch, NordÖR 2004, 1 ff./5 m. w. N. bei Fn. 78-80). Damit ist ­ für den Streitfall ­ klar, dass die allgemeine Frage nach einer "Maßgeblichkeit" oder nach (Vor-)Wirkungen der sog. Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG bereits aus Rechtsgründen ­ im verneinenden Sinne ­ zu beantworten ist, ohne dass es insofern einer Klärung in einem zuzulassenden Berufungsverfahren bedürfte (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 12.05.2005, A 3 S 358/05 sowie OVG Münster, Beschl. v. 18.05.2005, 11 A 533/05.A; beide veröff. in Juris).