OVG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2005 - 20 A 2081/05.A - asyl.net: M7509
https://www.asyl.net/rsdb/M7509
Leitsatz:
Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Divergenzrüge, Afghanistan, Hindus, hinreichende Sicherheit, Umdeutung, grundsätzliche Bedeutung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund der Divergenz, § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, ist nicht in der nach Absatz 4 Satz 4 der Vorschrift gebotenen Weise dargelegt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf der Annahme einer Verfolgung der Hindus als einer Gruppe in der Zeit von 1992 bis 2001, auf der Verneinung einer hinreichenden Sicherheit von Hindus vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr und auf der Bejahung einer Identität der früheren Verfolgung durch Mujahedin-Gruppen und die Taliban einerseits sowie der nicht auszuschließenden Verfolgung durch die derzeitigen Machthaber andererseits.

Zwar trifft es zu, dass der Senat im genannten Urteil eine Vorverfolgung von Hindus verneint hat. Aus der bloßen Gegenüberstellung der Ergebnisse von Entscheidungen ist aber eine Abweichung nicht abzuleiten, wenn die Entscheidungen zu unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Vorgaben erfolgten. So ist es hier. Der Senat hat für die Zeit vor der Ausreise der Kläger eine (Vor-)Verfolgung ohne entscheidungstragende Feststellungen zu Akten, die als Verfolgungshandlung in Betracht zu ziehen wären, sowie zu deren Dichte und Urheberschaft deswegen verneint, weil es an jeder staatlichen oder staatsähnlichen Machtstruktur fehlte, wie sie nach dem damals anzuwendenden § 51 Abs. 1 AuslG erforderlich war. Das Verwaltungsgericht hat zu § 60 Abs. 1 AufenthG entschieden und das mit dieser Vorschrift erfolgte Entfallen des zwingenden Elements der Staatlichkeit oder Staatsähnlichkeit des möglichen Verfolgers ersichtlich auf das Verständnis der Vorverfolgung erstreckt, die zu der Beweiserleichterung führt.

Eine zur Berufungszulassung führende Umdeutung der danach fehl gehenden Divergenzrüge in die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, kann nicht erfolgen. Auch wenn man zugunsten der Beklagten von einer solchen Möglichkeit ausgeht, ist zumindest zu fordern, dass sich aus dem Vorbringen zur Abweichung - entsprechend den Anforderungen an eine Grundsatzrüge - erschließt, welche konkreten tatsächlichen und/oder rechtlichen Punkte vor dem Hintergrund schon vorliegender Rechtsprechung jetzt einer obergerichtlichen Prüfung für bedürftig gehalten werden. Dazu aber ergibt die Antragsschrift nichts, weil insbesondere die wesentlichen Veränderungen infolge der Erweiterung des Kreises der Verfolger durch Buchstabe c in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht eingestellt werden.