VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 01.08.2005 - 8 UZ 1592/05.A - asyl.net: M7514
https://www.asyl.net/rsdb/M7514
Leitsatz:

Keine Entscheidung über § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren in Afghanistan, da außer für allein stehende Männer gleichwertiger Abschiebungsschutz durch Erlasslage in Hessen besteht.

 

Schlagwörter: Afghanistan, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis, allgemeine Gefahr, Abschiebungsstopp, Erlasslage, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

Keine Entscheidung über § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren in Afghanistan, da außer für allein stehende Männer gleichwertiger Abschiebungsschutz durch Erlasslage in Hessen besteht.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Soweit die Klägerinnen und Kläger Abschiebungsschutz wegen erheblicher konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz. 1 AufenthG begehren, fehlt den aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen die grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in einem Berufungsverfahren nicht stellen würden. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat nämlich mit Erlass vom 17. Mai 2005 - II 41 - 23d - die bisherige Aufenthaltsregelung für afghanische Flüchtlinge in einer Weise modifiziert, die nicht erwarten lässt, dass die Kläger in absehbarer Zeit nach Afghanistan abgeschoben werden. Zwar können nach diesem Erlass "mit Vorrang ab sofort volljährige allein stehende männliche afghanische Staatsangehörige, die sich noch nicht seit 19. November 1998 im Bundesgebiet aufhalten, zurückgeführt werden". Da die Klägerinnen und Kläger nicht zu dem von bevorstehender Abschiebung betroffenen Personenkreis zählen, ist aber bis auf weiteres davon auszugehen, dass eine aufenthaltsrechtliche generelle Schutzregelung besteht, die Sperrwirkung nach § 60 Abs. 7 Satz:2 i. V. m. § 60a Abs. 1 AufenthG entfaltet (vgl. zur früheren gleichartigen Rechtslage nach § 53 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 54 AuslG: BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2001 - 1 B 21.01 -; Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379; Beschluss vom 10. September 2002 - 1 B 26.02 -, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 6).