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VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Urteil vom 26.09.2005 - 4 K 2418/04.A - asyl.net: M7518
https://www.asyl.net/rsdb/M7518
Leitsatz:

§ 60 Abs. 7 AufenthG für das Kind einer allein erziehenden Mutter aus einem vom Tsunami zerstörten Gebiet Sri Lankas; kein Zugang zu Lagern für Tsunami-Opfer mehr.

 

Schlagwörter: Sri Lanka, Tamilen, Flutkatastrophe, Situation bei Rückkehr, Kinder, Versorgungslage, Existenzminimum, alleinerziehende Frauen, alleinstehende Frauen, allgemeine Gefahr, interne Fluchtalternative, Vergewaltigung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

§ 60 Abs. 7 AufenthG für das Kind einer allein erziehenden Mutter aus einem vom Tsunami zerstörten Gebiet Sri Lankas; kein Zugang zu Lagern für Tsunami-Opfer mehr.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abänderung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 23.09.2004 und Verpflichtung des Bundesamtes, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Sri Lanka vorliegen.

Das Gericht legt seiner Gefährdungseinschätzung zugrunde, dass es der Klägerin, ihrer Mutter und ihren Geschwistern nicht gelingen würde, in Sri Lanka Unterkunft und Verpflegung bei bzw. durch Angehörige zu erhalten. Wie die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, ist der Großvater der Klägerin 1993 verstorben und die Großmutter 1995 nach Indien als Asylbewerberin ausgewandert. Eine Tante der Klägerin lebt in Kanada, ein Onkel verließ 1994 Sri Lanka und lebt derzeit als Asylbewerber in Großbritannien. Der Aufenthaltsort einer weiteren Tante ist unbekannt. Der Heimatort der Familie, Meesalai auf der Jaffna-Halbinsel, ist nach den dem Gericht vorliegenden Informationen als unmittelbar küstennahes Gebiet vom Tsunami vom 26.12.2004 und den verheerenden Folgen betroffen. Nach den im Tatbestand genannten Ausführungen der Caritas international vom 20.09.2005 erscheint es als ausgeschlossen, dass der Klägerin und ihren Angehörigen der Zugang zu einem noch verbliebenen Tsunamiopfer-Camp in der Heimatregion ermöglicht werden würde, weil offenbar diese Camps mittlerweile so gut wie aufgelöst sind. Deshalb kann offenbleiben, ob der Klägerin und ihrer Familie der Zugang in ein solches Camp schon deshalb verweigert werden würde, weil sie nicht unmittelbar betroffene Flutopfer, sondern Rückkehrer aus Europa wären. Nach der erwähnten Auskunft ist auch nicht anzunehmen, dass der Klägerin und ihrer Familie aus Tsunami-Spendengeldern im Heimatort eine neue Unterkunft errichtet werden würde. Ein soziales Auffangnetz, etwa vergleichbar der deutschen Sozialhilfe, existiert - zumal für eine Unterstützung auf längere Zeit - in Sri Lanka nicht.

Die Kammer vermag auch nicht anzunehmen, dass es der Klägerin und ihrer Familie gelingen könnte, anderenorts in Sri Lanka eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erzielen. Zwar haben alleinstehende Frauen grundsätzlich dort die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft zu bestreiten (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 20.02.2003 - B 4 K 02.31094). Jedoch kommt im Falle der Klägerin erschwerend hinzu, dass ihre Mutter drei Kinder - davon eines im Alter von erst 2 Jahren - zu betreuen und versorgen hat, sodass eine Erwirtschaftung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit bei gleichzeitiger Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder ohne jegliche familiäre Unterstützung nicht realisierbar erscheint. Zudem bestünde für die Mutter der Klägerin als ohne männliche Begleitung zurückkehrende und ohne familiären Beistand und ohne festen Wohnsitz in Sri Lanka lebende junge tamilische Frau mit Kindern in Colombo, aber auch in anderen Landesteilen das erhöhte Risiko, Opfer einer Vergewaltigung, insbesondere durch singhalesische Sicherheitskräfte, zu werden (vgl. dazu das Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Stürzinger, "Vergewaltigung von tamilischen Frauen durch singhalesische Sicherheitskräfte in Sri Lanka", Dezember 2001, in dem z. B. von einer Vergewaltigung einer Frau durch Armee-Soldaten in Meesalai, dem Heimatort der Mutter der Klägerin, im Juli 2001 berichtet wird; vgl. auch das von der Klägerin im vorliegenden Verfahren eingebrachte Gedächtnisprotokoll von Rechtsanwalt Gräbner, Berlin, über ein Interview mit Sivaram Dharmeratnam am 27.05.2004, Bl. 57, 58 der Gerichtsakte 4 K 2418/04.A). Bei einer denkbaren Vergewaltigung und Verschleppung der Mutter der Klägerin würde auch für die Klägerin selbst eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben eintreten.

Damit besteht für die Klägerin ein Risiko, dem nicht iSd. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die srilankische Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der sie angehört, allgemein ausgesetzt ist. Vielmehr bestehen in ihrem Fall die aufgezeigten individuellen Besonderheiten, sodass es nicht darauf ankommt, ob für ihren Fall eine Abschiebestopp-Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60a AufenthG vorliegt, und sodass ihr nicht nur bei extremer Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199) Abschiebungsschutz zu gewähren ist, sondern bereits schon bei erheblicher konkreter Gefahr iSd. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die hier vorliegt.