BlueSky

VG Saarland

Merkliste
Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 08.11.2005 - 5 K 13/05.A - asyl.net: M7523
https://www.asyl.net/rsdb/M7523
Leitsatz:

Noch keine unmittelbare Anwendung der Qualifikationsrichtlinie (hier: zur Frage des "religiösen Existenzminimums"); keine beachtliche Verfolgungsgefahr bei Rückkehr in den Iran wegen Missionierungsarbeit in Deutschland.

 

Schlagwörter: Iran, Folgeantrag, Konversion, Apostasie, subjektive Nachfluchtgründe, Nachfluchtgründe, Missionierung, religiöses Existenzminimum, exilpolitische Betätigung, religiös motivierte Verfolgung, Anerkennungsrichtlinie
Normen: AufenthG § 60 Abs 1; AsylVfG § 28 Abs. 2; AsylVfG § 71 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1b
Auszüge:

Noch keine unmittelbare Anwendung der Qualifikationsrichtlinie (hier: zur Frage des "religiösen Existenzminimums"); keine beachtliche Verfolgungsgefahr bei Rückkehr in den Iran wegen Missionierungsarbeit in Deutschland.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 AufenthG.

Rechtsgrundlage für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist § 71 Abs. 1 AsylVfG.

Offen bleiben kann vorliegend, ob einer Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bereits die seit dem 01.01.2005 geltende (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. 2004, 1950 (2010)) Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegensteht. Danach kann die Feststellung, dass einem Ausländer die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, in einem Folgeverfahren in der Regel nicht mehr getroffen werden, wenn das Folgevorbringen auf Umstände im Sinne von Absatz 1 gestützt wird, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Antrages entstanden sind. Nach Absatz 1 wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung, oder aber der Ausländer hat sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden können. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für Glaubenswechsel: Ein nach Verlassen des Heimatstaates erfolgter Glaubenswechsel entspringt einer gewillkürten autonomen Entscheidung des Asylsuchenden, auch wenn sich dieser möglicherweise durch "schicksalhafte" innere oder äußere Vorgänge oder Motive dazu aufgerufen gefühlt habe. Für den Übertritt vom Islam zum christlichen Glauben als einen die mögliche Verfolgung auslösenden Umstand finden deshalb die Einschränkungen der Nachfluchtrechtsprechung Anwendung mit der Folge, dass ein außerhalb des Heimatstaates vollzogener Wechsel der Religionsgemeinschaft und eine dadurch möglicherweise entstehende Verfolgungsgefahr allenfalls dann einen Asylanspruch begründen können, wenn sich dieser Religionswechsel als Ausdruck und Fortführung einer bereits im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 01.03.1991 - 9 B 309.90). Diese Regelung muss dann erst recht Anwendung finden, wenn die Verfolgungsgefahr erstmals aufgrund einer nach dem Abschluss des Erstverfahrens aufgenommenen Missionierungstätigkeit entstanden sein soll.

Die Konversion des Klägers war bereits Gegenstand des abgeschlossenen Asylverfahrens und hat nicht zu einem (kleinen) Asylanspruch geführt. Mit dem Folgeantrag macht der Kläger nunmehr als Änderung der Sachlage und unter Beweisantritt geltend, er sei nach dem Abschluss des Vorverfahrens aufgrund seiner religiösen Überzeugung gegenüber Moslems in Deutschland und im iranischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main christlich-missionarisch tätig geworden.

Dieses Vorbringen ist ungeeignet, einen materiellen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG (großes Asyl) oder nach § 60 Abs. 1 AufenthG (kleines Asyl) zu begründen. Denn anders als Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährt Art. 16 a Abs. 1 GG nur Schutz gegenüber Eingriffen in das religiöse Existenzminimum. Politische Verfolgung im Verständnis von Art. 16 a Abs. 1 GG ist etwa dann gegeben, wenn vom Heimat- oder Aufenthaltsstaat des Verfolgten ergriffene oder ihm zurechenbare Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe sei es physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen (etwa Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen) zu bedrohen, sei es ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen zum Beispiel unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zum elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerwGE 74, 31 (38, 40); vgl. auch BVerwG, DVBl. 1986, S. 834 (836), insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 74, 41), sie gehören zu dem unentziehbaren Kern seiner Privatsphäre ("privacy"), gehen aber nicht darüber hinaus. Hingegen kann von einer politischen Verfolgung dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind. Insbesondere wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet (Staatsreligion), wie das in islamischen Ländern vielfach der Fall ist, sind Maßnahmen, die er zur näheren Definition und Abgrenzung zu dieser Staatsreligion sowie zu deren Schutz auch gegenüber einer inneren Glaubensspaltung ergreift, ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit solange nicht als politische Verfolgung anzusehen, als sie den zuvor beschriebenen Grad der Intensität nicht erreichen und - etwa den Angehörigen der ausgegrenzten Minderheit - das von der Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen. Es kommt mithin darauf an, dass der Staat bei Maßnahmen dieser Art sich seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, d.h. den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift, d.h. in das Haben- und Bekennenkönnen ihres Glaubens, wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und dort, wo sie sich abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten nach Treu und Glauben unter sich wissen dürfen (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (158 ff.)).

Aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 9 R 3/00 - steht rechtskräftig fest, dass im Iran das religiöse Existenzminimum für Christen und auch für vom Islam zum Christentum konvertierte Personen faktisch gewahrt ist und eine Gefahr für Leib und Leben nur bei solchen Konvertiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, die missionarisch tätig seien oder sich in sonstiger Weise für ihren neuen Glauben exponierten; dem Kläger sei insoweit für den Fall seiner Rückkehr in den Iran zuzumuten, sich unter Beschränkung auf das religiöse Existenzminimum einer seine moslemische Umgebung herausfordernden "Zurschaustellung" seines neues Glaubens zu enthalten.

Diese Einschätzung hat sich mit dem Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in der Hinsicht geändert, dass der dort verwendete Begriff der Religion nunmehr im Lichte von Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG auch religiöse Betätigungen im öffentlichen Bereich erfasst. Denn diese Richtlinie ist in Deutschland noch nicht umgesetzt und die die Umsetzungsfrist gemäß Art. 38 Abs. 1 läuft erst am 10.10.2006 aus. Bis dahin ist von den Gerichten regelmäßig keine beachtliche Vorwirkung dieser EG-Richtlinie anzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005 - A 3 S 358/05).

Soweit sich der Kläger im Folgeverfahren auf seine in Deutschland unternommenen Missionsversuche vorwiegend bei iranischen Moslems und auch bei Angehörigen des iranischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main stützt, lässt das eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für drohende Maßnahmen politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Iran nicht hervortreten. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 23.10.2002 - 9 R 3/00 - darauf abgestellt (Seiten 38 f. des amtlichen Umdrucks), dass sich bei iranischen Asylbewerbern die beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Maßnahmen in Anknüpfung an exilpolitische Aktivitäten auf die Fälle beschränke, in denen die Sicherheitskräfte das oppositionelle Verhalten als Gefahr für das Mullah-Regime bewerte.

Es versteht sich von selbst, dass eine solche Gefahr nur durch Handlungen im Iran und nicht auch in Deutschland und auch nicht im Konsulat in Deutschland bestehen kann.

An dieser Sach- und Rechtslage haben auch weder die Wahlen zum Siebten Madschlis (Parlament) vom 20.02.2004 noch die Wahl des dem konservativen Lager angehörenden früheren Bürgermeisters von Teheran, Mahmoud Ahmadinejad, zum Präsidenten der Islamischen Republik Iran entscheidendes geändert.