Die Antragsteller haben Anspruch auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Waldmann-Stocker aus Göttingen für die Durchführung ihres Verfahrens vor dem SG Braunschweig.
Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Rechtsverfolgung der Antragsteller hatte hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem genannten Sinn. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Antragsgegner die beanspruchten Leistungen nach § 2 AsylbLG durch Bescheid vom 7. März 2005 bewilligt hat. Für das von den Antragstellern anhängig gemachte Eilverfahren bestand auch ein Anordnungsgrund, weil es sich bei den beanspruchten Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums für Asylbewerber mit einem länger als 36-monatigen Aufenthalt im Bundesgebiet handelt. Die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung kann daher nicht mit der Erwägung bestritten werden, dass die Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt mit den geringeren Leistungen nach § 3 AsylbLG ausgekommen sind.
Die Rechtsverfolgung der Antragsteller ist nicht mutwillig im Sinn der genannten Regelung. Mit seinem Bescheid vom 11. Februar 2005 hat der Antragsgegner die - geringeren - Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG bewilligt und damit gleichzeitig die Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII abgelehnt. Daher waren die Antragsteller nicht gehalten, vor der Einleitung eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes den Antragsgegner, vorzuwarnen; die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Rechtsauffassung des Antragsgegners ist in dem genannten Bescheid vom 11. Februar 2005 deutlich zum Ausdruck gekommen. Zwar haben die Antragsteller dem Antragsgegner eine wenn auch kurze Frist zur Abhilfe ihres Widerspruchs eingeräumt. Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich um existenzsichernde Leistungen handelte, waren die Antragsteller nicht gehalten, dem Antrag des Antragsgegners auf Fristverlängerung nachzukommen; dies hätte zudem der von ihnen geltend gemachten Dringlichkeit des Leistungsverlangens widersprochen.