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VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.10.2005 - 3 G 3409/05.A(1) - asyl.net: M7551
https://www.asyl.net/rsdb/M7551
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Taliban, Zwangsrekrutierung, Folgeantrag, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Khandahar, Erreichbarkeit, Situation bei Rückkehr, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Der hier einzig in Betracht kommende Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist vom Gesetzgeber in das Ermessen der obersten Landesbehörde gestellt worden. Lehnt diese einen (weiteren) Abschiebestopp ab, ist das Bundesamt nur dann befugt, zugunsten einzelner Betroffener korrigierend einzugreifen, wenn andernfalls Verfassungsrecht verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt dieser Fall erst dann ein, wenn ein Ausländer durch seine Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.

Aus den vom Antragsteller zitierten und den sonstigen dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen über die Situation in Afghanistan ergibt sich zwar, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr sehr schwierige Lebensumstände vorfinden wird, nicht aber dass ihm als jungem, gesundem Mann ein unbeschadetes Überleben nicht möglich sein wird. Für diese Einschätzung des Gerichts ist nicht die Situation in Kabul maßgeblich, sondern in Kandahar, der Heimatstadt des Antragstellers. Er wird dorthin gelangen können, da die Straße zwischen Kabul und Kandahar tagsüber als einigermaßen sicher befahrbar gilt.

Die Sicherheitslage in Kandahar ist zwar prekär, aber dennoch besteht keine extreme Gefahrenlage, die einen verfassungsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz auslösen würde. In der Provinz Kandahar, wo die Taliban nach wie vor über eine starke Machtbasis verfügen, flammen immer wieder Kämpfe zwischen ihnen und der internationalen Terrorallianz bzw. Regierungstruppen auf und es gibt nicht wenige Berichte über Selbstmordattentate. Eine Rückkehr dorthin ist nicht ohne Risiko für Leib und Leben möglich (so Lagebericht AA vom 21.06.05), doch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Gefahren mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Person des Antragstellers realisieren werden. Individuelle Besonderheiten, die ihn zur Zielscheibe werden lassen könnten, vermag das Gericht bei ihm nur insofern festzustellen, als er sich als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland Missgunst und Diskriminierungen ausgesetzt sehen könnte.