VG Koblenz

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Zitieren als:
VG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2005 - 8 K 1663/05.KO - asyl.net: M7561
https://www.asyl.net/rsdb/M7561
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfolgungsbegriff, Verfolgungsgrund, politische Überzeugung, Verdacht
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Klage, die auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt ist, erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussichten auf Erfolg.

Die Beklagte hält den Sachvortrag des Klägers für glaubhaft. Also hat sie auch, als wahr unterstellt, dass der Kläger wegen seines Eintretens für ein Mädchen, das während einer Demonstration zusammengeschlagen würde, festgenommen, mehrfach verhört und dabei geschlagen, misshandelt und vergewaltigt wurde. Ferner hat sie als wahr unterstellt, dass er von einem Revolutionsgericht zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und einhundert Peitschenhieben verurteilt wurde, wovon bereits mindestens zwanzig Hiebe vollstreckt wurden. Außerdem hat die Beklagte im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG selbst angenommen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran die menschenrechtswidrige Reststrafe noch drohen wird.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine staatliche Verfolgung "wegen seiner politischen Überzeugung" nicht nur dann gegeben, wenn der Asylbewerber die politische Überzeugung tatsächlich besitzt, sondern schon dann, wenn der Verfolgerstaat eine vermeintliche politische Überzeugung treffen will (BVerwG, Urteil vom 21.10.1986 - 9 C 28/85 -). Insoweit genügt bereits ein bloßer Verdacht seitens des Verfolgerstaates (BVerfG, Beschluss vom 08.11.1990, InfAuslR 91, 25; Beschluss vom 17.04.1991, InfAuslR 92, 66 und Beschluss vom 28.02.1992, InfAuslR 92, 215).