VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 05.09.2005 - 31 A 161.05 - asyl.net: M7565
https://www.asyl.net/rsdb/M7565
Leitsatz:
Schlagwörter: Asylberechtigte, Erlöschen, Widerruf, Reiseausweis, Flüchtlingsausweis, Türkei, Aserbaidschan, Auslieferung, PKK, Mesopotamische Nachrichtenagentur, Vereinsverbot, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 25 Abs. 1 S. 1; GFK Art. 28 Abs. 1 S. 1; AufenthV § 1 Abs. 3; AufenthV § 4 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG § 72; AsylVfG § 73
Auszüge:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin ein zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigendes Passersatzpapier auszustellen.

Der Antrag gemäß § 129 Abs. 1 VwGO hat Erfolg.

Auch der Anordnungsanspruch ist glaubhaft. Die Antragstellerin, türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, ist in Deutschland als Asylberechtigte anerkannt und ihr wurde am 28. September 1999 ein Reiseausweis für Flüchtlinge mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihre in Deutschland erfolgte Anerkennung als Asylberechtigte weder erloschen ist noch widerrufen oder zurückgenommen wurde (§§ 72, 73 AsylVfG). Damit hat sie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Aus Art. 28 Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (sog. Genfer Konvention) i.V.m. § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4 der AufenthVO hat die Antragstellerin weiter Anspruch auf das von ihr begehrte Dokument. Die von der Antragsgegnerin in ihrem ablehnenden Bescheid vom 1. August 2005 für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises angegebene Begründung ist nicht überzeugend. Es mag sein, dass die "Mesopotamische Nachrichtenagentur", für die die Antragstellerin als freie Journalistin tätig ist, in das Organisationsgefüge der in Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegten PKK und ähnlicher Organisationen eingebunden ist und u. a. auch propagandistisch für diese tätig wird. Dies kann als solches nichts am Rechtsstatus der Antragstellerin ändern. Ihre Anerkennung als Asylberechtigte dient gerade dem Zweck, sie vor dem Zugriff des Verfolgerstaates, der Türkei, zu schützen. Dies ist zu beachten, solange die Anerkennungsentscheidung wirksam ist.