Kommt es, nachdem das Bundesamt auf einen Asylantrag hin, die Asylberechtigung verneint, aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 AuslG festgestellt hat, zur gerichtlichen Aufhebung dieser Feststellung, richtet sich die im Anschluss hieran vom Bundesamt zu erlassende Abschiebungsandrohung weder direkt noch analog nach §§ 38, 39 AsylVfG, sondern nach § 34 Absatz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG.(Amtlicher Leitsatz)