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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 25.11.2005 - 1 BvR 2042/05 - asyl.net: M7579
https://www.asyl.net/rsdb/M7579
Leitsatz:

Erhält ein Ausländer aufgrund der Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis lediglich Leistungen nach dem AsylbLG, ist eine Verfassungsbeschwerde erst dann zulässig, wenn er erfolglos Rechtsschutz gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis gesucht hat.

 

Schlagwörter: Verfassungsbeschwerde, Rechtswegerschöpfung, Asylbewerberleistungsgesetz, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerbehörde
Normen: AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 3; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

Erhält ein Ausländer aufgrund der Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis lediglich Leistungen nach dem AsylbLG, ist eine Verfassungsbeschwerde erst dann zulässig, wenn er erfolglos Rechtsschutz gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis gesucht hat.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.

2. Auch wenn man annimmt, die Verfassungsbeschwerde richte sich gegen den Bewilligungsbescheid nach dem AsylbLG, bleibt es bei ihrer Unzulässigkeit.

a) Insoweit hat der Beschwerdeführer entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft, denn er hat weder Widerspruch noch Klage zu den Sozialgerichten erhoben.

b) Der Verfassungsbeschwerde steht insoweit aber auch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, der ebenfalls aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgt. Hiernach muss ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 163 (171)). Ihm stand die Möglichkeit offen, gegen die Rücknahme seiner früheren Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG Widerspruch und Klage zu erheben. Hätte er damit Erfolg gehabt, wäre er nicht in das Leistungsregime des AsylbLG einbezogen worden. Derartige Rechtsbehelfe waren auch nicht offensichtlich aussichtslos. Eine Straftat ist nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nur dann ein Ausweisungsgrund, wenn sie nicht nur vereinzelt begangen wurde oder mehr als geringfügig war. Weiterhin steht ein Ausweisungsgrund der Gewährung oder dem Fortbestand eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 AufenthG nur "in der Regel" entgegen. Zudem muss die zuständige Behörde bei der Rücknahme einer bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis eine begründete Ermessensentscheidung treffen. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 sächsVwVfG. Alle diese Punkte hätten in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die Rücknahme geprüft werden können.