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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 - asyl.net: M7586
https://www.asyl.net/rsdb/M7586
Leitsatz:

Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach Verlust des Flüchtlingsstatus ist grundsätzlich im öffentlichen Interesse, aber Belange des Ausländers, insbesondere Aufenthaltsdauer und Integrationsleistungen, sind bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen; keine analoge Anwendung der Regelungen zum besonderen Ausweisungsschutz.

 

Schlagwörter: D (A), Widerruf, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Asylberechtigte, Ermessen, besonderer Ausweisungsschutz, Heranwachsende, Zuwanderungsgesetz, Sofortvollzug, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylVfG § 68 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AufenthG § 35 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 56 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach Verlust des Flüchtlingsstatus ist grundsätzlich im öffentlichen Interesse, aber Belange des Ausländers, insbesondere Aufenthaltsdauer und Integrationsleistungen, sind bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen; keine analoge Anwendung der Regelungen zum besonderen Ausweisungsschutz.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Auch nach Auffassung des Senats gebührt bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung nach Widerruf der dem Antragsteller asylbedingt nach § 68 Abs. 1 AsylVfG a.F. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angefochtenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben.

1. Der nach bestandskräftigem Widerruf der Asylanerkennung des Antragstellers, eines 1984 geborenen serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, erfolgte Widerruf der ihm asylbedingt erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist aller Voraussicht nach rechtmäßig.

b) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG kann der Aufenthaltstitel des Ausländers widerrufen werden, wenn seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind unstreitig erfüllt, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) wegen der seit der Asylanerkennung veränderten Situation im Kosovo mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.03.2004 die Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen hat.

c) Der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis stand damit im Ermessen der Antragsgegnerin. Dieses Ermessen dürfte die Antragsgegnerin rechtfehlerfrei ausgeübt haben.

bb) Entgegen der Auffassung des - im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung 18 Jahre alten - Antragstellers ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Widerrufsentscheidung nicht berücksichtigt hat, ob der Antragsteller sich im Falle einer Ausweisung auf besondere Ausweisungsschutzvorschriften, insbesondere auf einen besonderen Ausweisungsschutz für Heranwachsende (d.h. für Personen zwischen 18 und 21 Jahren, vgl. § 1 Abs. 2 JGG), berufen könnte.

(3) Soweit das Beschwerdevorbringen des Antragstellers im Hinblick auf die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.09.2003 (- 11 K 4484/02 -, InfAuslR 2004, 74 ff.) so zu verstehen sein sollte, dass bei der Ermessensentscheidung über den Widerruf einer asylbedingt erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG generell die Vorschriften über den besonderen Ausweisungsschutz "ertend heranzuziehen" seien, so kann dem nicht efolgt werden.

Dass die Ausländerbehörde bei der Ausübung des ihr nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG eröffneten Widerrufsermessens in der Regel nicht zu berücksichtigen hat, ob der Ausländer auf Grund der nunmehr in § 56 AufenthG zusammengefassten besonderen Ausweisungsschutzvorschriften ausgewiesen werden könnte, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung über den Widerruf einer asylbedingt erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Nach dem Ausländergesetz 1965 führte der Widerruf der Asylberechtigung bereits kraft Gesetzes zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung (§ 9 Abs. 1 AuslG 1965). Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 43 Abs. 1 AuslG 1990 (BTDrucks 11/6321, S. 71) ergibt, wollte der Gesetzgeber mit der damaligen Neuregelung, die im wesentlichen unverändert in das Aufenthaltsgesetz übernommen wurde, lediglich diese gesetzliche Erlöschensautomatik durch die Widerrufsmöglichkeit, die eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles erlaubt, ersetzen, um mitunter sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zu vermeiden, insbesondere bei langjährigem rechtmäßigen Aufenthalt und wirtschaftlichem Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. Insbesondere sollte der Bestand des Aufenthaltsrechts möglichst nicht an Voraussetzungen geknüpft werden, auf die der Ausländer im Einzelfall keinen Einfluss hat. An der Möglichkeit, jeden aufgrund der Asylanerkennung erworbenen Aufenthaltsstatus zu widerrufen, sollte dabei nichts geändert werden. Mit der Zwischenschaltung einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung wollte der Gesetzgeber ersichtlich nicht davon abweichen, dass der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthalts nach sich zieht. Dem entspricht auch der an den Fortbestand der politischen Verfolgungssituation im Herkunftsland geknüpfte Charakter des Asylrechts (vgl. § 73 Abs. 1 AsylVfG). Der Gesetzgeber hat das der Ausländerbehörde in § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (bzw. früher § 43 Abs. 1 Nr. 4AuslG) eingeräumte Ermessen dabei nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft, sondern insoweit einen weiten Spielraum eröffnet. Die Behörde darf danach grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht. Bei ihrer Ermessensausübung muss die Ausländerbehörde allerdings sämtliche Umstände des Einzelfalles und damit auch die schutzwürdigen Belange des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland in den Blick nehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung in § 55 Abs. 3 AufenthG (früher § 45 Abs. 2 AuslG) aufgeführt sind. Dazu gehören nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG (früher § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. zum Ganzen grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 20.02.2003, a.a.O., zu § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG).

Zieht nach dem Gesagten der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft insbesondere im Hinblick auf den Charakter des Asylrechts grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthalts nach sich, ergeben sich daraus grundlegende Unterschiede zwischen einer Aufenthaltsbeendigung durch Widerruf einer asylbedingt erteilten Aufenthaltserlaubnis und der Beendigung eines bestehenden Aufenthaltsrechts durch Ausweisung.

Im Fall der Aufenthaltsgewährung nach Asylanerkennung oder Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist das Aufenthaltsrecht - wenn es auch unbefristet erteilt wird - von Anfang an mit der gesetzlich vorgesehenen und tatbestandsmäßig nicht beschränkten Widerrufsmöglichkeit nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (bzw. davor § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) "belastet". Nach Widerruf der Asylanerkennung oder der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der im übrigen seinerseits Beschränkungen unterliegt (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), liegt es grundsätzlich im überwiegenden öffentlichen Interesse, das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Aufenthaltsrecht zu beenden, es sei denn, die Aufenthaltsbeendigung erweise sich wegen schutzwürdiger privater Belange des Ausländers als ermessensfehlerhaft. Zu den in diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören neben der Aufenthaltsdauer insbesondere die vom Ausländer erbrachten Integrationsleistungen (vgl. auch Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 43 AuslG Rn. 9). Demgegenüber wird durch die Ausweisung gerade in den Fällen, in denen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG besteht, in eine ansonsten besonders schutzwürdige Aufenthaltsposition eingegriffen und diese durch Ausweisung beendet (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Vor diesem Hintergrund haben die besonderen Ausweisungsschutzvorschriften, die die Ausweisung im Hinblick auf die privilegierte aufenthaltsrechtliche Position des Ausländers erschweren, ihren Sinn. Soweit besonderer Aufenthaltsschutz aus der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts erwächst, ist darüber hinaus zu bedenken, dass bei Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen auch dieser Aufenthalt seinerseits i.d.R. asylbedingt ist. Schließlich ist es auch grundsätzlich unzulässig, die für eine bestimmte Problemlage getroffenen Regelungen auf die Regelungen für eine andere Problemlage zu übertragen, wobei es keinen Unterschied machen dürfte, dass im konkreten Fall sowohl die Aufenthaltsbeendigung durch Widerruf einer asylbedingt erteilten Aufenthaltserlaubnis als auch die Ausweisungsvorschriften im gleichen Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes geregelt sind (vgl. dazu auch BVerwG vom 20.02.2003, a.a.O.).

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2002 ( - 1 C 8/02 -, BVerwGE 116, 378 ff.), wonach der besondere Ausweisungsschutz für Minderjährige nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG (vgl. jetzt § 56 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG) auch im Rahmen einer nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG (vgl. jetzt § 34 Abs. 1 i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zu treffenden Entscheidung über die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Minderjährigen zu beachten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich betont, von dem Grundsatz, dass im Ausländerrecht die für eine bestimmte Problemlage getroffene Regelung nicht auf andere Problemlagen übertragen werden könne, sei in dem zu entscheidenden Fall - ausnahmsweise - deshalb abzuweichen, weil zum einen bei der Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts durch Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und durch Ausweisung eine vergleichbare Interessen- und Abwägungslage gegeben und zum anderen bei minderjährigen Ausländern der verfassungsrechtliche Schutzauftrag aus Art. 6 GG zu beachten sei.