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Zitieren als:
, Bescheid vom 12.12.2005 - 5095507-479 - asyl.net: M7587
https://www.asyl.net/rsdb/M7587
Leitsatz:
Schlagwörter: China, Uiguren, exilpolitische Betätigung
Normen:
Auszüge:

Die Antragstellerin ist chinesischer Staats- und uigurischer Volkszugehörigkeit.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2004 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Es erging eine Abschiebungsandrohung.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat nach Beweiserhebung ergeben, dass zwar der Bescheid mangels Vorverfolgung der Antragstellerin zu Recht erging, allerdings nunmehr die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr wegen ihrer exilpolitischen Betätigungen in ihrer Heimat mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen hat.

Somit liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot i.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG, der insoweit den § 51 AuslG ersetzt hat, vor.