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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 - asyl.net: M7591
https://www.asyl.net/rsdb/M7591
Leitsatz:

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme, die dem Ausländer eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet, ist der Streitwert regelmäßig in Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes festzusetzen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats).

 

Schlagwörter: Streitwert, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: GKG § 53 Abs. 3 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 5; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2
Auszüge:

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme, die dem Ausländer eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet, ist der Streitwert regelmäßig in Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes festzusetzen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats).

(Amtlicher Leitsatz)