Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme, die dem Ausländer eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet, ist der Streitwert regelmäßig in Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes festzusetzen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats).
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme, die dem Ausländer eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet, ist der Streitwert regelmäßig in Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes festzusetzen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats).
(Amtlicher Leitsatz)