OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2005 - 19 B 269/04 - asyl.net: M7598
https://www.asyl.net/rsdb/M7598
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), abgelehnte Asylbewerber, Duldung, räumliche Beschränkung, Umverteilung, örtliche Zuständigkeit, Zuweisung, Ausländerbehörde, Schutz von Ehe und Familie
Normen: OBG NRW § 4 Abs. 1; AsylVfG § 50 Abs. 4; AsylVfG § 50 Abs. 5; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2
Auszüge:

Der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihrem Duldungsbegehren einen behördenübergreifenden Wohnsitzwechsel innerhalb des Landes Nordrhein- Westfalen erstrebt, gibt dem Senat Veranlassung für folgende Hinweise:

Die Antragsgegnerin hat ihre örtliche Zuständigkeit für die Erteilung sowohl einer Duldung als auch einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen an die Antragstellerin zu Unrecht verneint. Diese ergibt sich aus § 4 Abs. 1 OBG NRW. Ein asylverfahrensrechtliches Umverteilungsverfahren ist entgegen der Auffassung, die das Verwaltungsgericht im Beschluss 12 L 2395/03 vom 21. Oktober 2003 hat anklingen lassen, nicht vorrangig gegenüber dem Duldungsbegehren. Denn eine fortgeltende Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG steht der Erteilung einer Duldung aus asylverfahrensunabhängigen Gründen, die einen behördenübergreifenden Wohnsitzwechsel innerhalb eines Bundeslandes ermöglicht, nicht entgegen. Ist der behördenübergreifende Wohnsitzwechsel zur Herstellung oder Wahrung der Familieneinheit erforderlich, verbietet es Art. 6 Abs. 1 und 2 GG der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, den Ausländer auf die Herstellung der Familieneinheit im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde zu verweisen, es sei denn diese Ausländerbehörde hat verbindlich ihre Bereitschaft zur Aufnahme der gesamten Familie erklärt oder deren dahin gehende Verpflichtung ist verbindlich, etwa durch ein Verwaltungsgericht, festgestellt worden. Insofern gilt für einen behördenübergreifenden Wohnsitzwechsel innerhalb Nordrhein-Westfalens nichts Anderes als für einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel, für den der Senat Entsprechendes im Beschluss 19 B 2364/03 vom heutigen Tag ausgeführt hat.