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VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.11.2005 - 1a K 2319/05.A - asyl.net: M7602
https://www.asyl.net/rsdb/M7602
Leitsatz:

§ 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren sind; § 14 a Abs. 1 AsylVfG ist nicht anwendbar, wenn die Eltern vor dem 1.1.2005 den Asylantrag gestellt haben.

 

Schlagwörter: Antragsfiktion, Asylantrag, Kinder, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung, Entscheidungszeitpunkt, Anzeigepflicht, Altfälle
Normen: AsylVfG § 14a Abs. 2; AsylVfG § 14a Abs. 1
Auszüge:

§ 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren sind; § 14 a Abs. 1 AsylVfG ist nicht anwendbar, wenn die Eltern vor dem 1.1.2005 den Asylantrag gestellt haben.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juli 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid hat bereits deshalb keinen Bestand, weil es an einem rechtswirksamen Asylantrag fehlt.

Denn § 14a Abs. 2 AsylVfG ist mangels einer im AsylVfG enthaltenen oder einer anderweitig im Zuwanderungsgesetz bestimmten Übergangsvorschrift nur auf Kinder anwendbar, die ab dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet einreisten bzw. einreisen oder hier geboren wurden bzw. werden (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272 / 05 -; VG Braunschweig, Urteile vom 2. Mai 2005 - 5 A 259 / 05 - und vom 8. Juli 2005 - 6 A 151 / 05 -; VG Gelsenkirchen, u.a. Beschlüsse vom 31. Mai 2005 - 1a L 596 / 05.A -, vom 8. August 2005 - 1a L 959 / 05.A - und - 1a L 991 / 05.A -, vom 6. Oktober 2005 - 1a L 1355 / 05.A und vom 21. Oktober 2005 - 1a L 1495 / 05.A -; VG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juni 2005 - A 11 K 10380 / 05 -; VG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2005 - 4 L 473 / 05.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 20 L 1113 / 05.A -; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 -11 B 2465 / 05; a.A. VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359 / 05.A -; VG Gera, Beschluss vom 16. Juni 2005 - 1 E 20074 / 05 Ge -; VG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 B 24 / 05 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 1. August 2005 - 3 L 601 / 05.A -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 5. August 2005 - 4a L 800 / 05.A - und vom 17. August 2005 - 18a L 1035 / 05.A -; offengelassen von VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Juni 2005 - 5 B 2212 / 05).

Ob bereits der Wortlaut der Norm eine Anwendung auf die Klägerin nicht zulässt, weil der Gesetzestext nicht in der Zeitform der vollendeten Gegenwart formuliert wurde und damit vom Sprachgebrauch derjenigen Regelungen des Zuwanderungsgesetzes und des AsylVfG abweicht, die auch an vor dem In-Kraft- Treten der Gesetze entstandene Sachverhalte anknüpfen sollen, kann dahinstehen. Selbst wenn man den Wortlaut des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für eindeutig hält, deutet er jedenfalls nicht darauf hin, dass die Neuregelung auch alle bei ihrem In- Kraft-Treten am 1. Januar 2005 vorhandenen "Altfälle" hat erfassen sollen. Die Einführung einer unverzüglichen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgesehenen Anzeigeverpflichtung spricht vielmehr für eine ausschließliche Erfassung der sich ab dem 1. Januar 2005 stellenden Fälle. Demgegenüber kann auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden, dass § 14a Abs. 2 AsylVfG nur die Anzeigepflicht regele, die als solche ab dem 1. Januar 2005 gelten solle. Insofern wäre unerheblich, wann das Kind eingereist oder geboren ist. Es trifft zwar zu, dass die Antragsfiktion erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Anzeige der Vertreter des Kindes oder der Ausländerbehörde (§ 14a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) dem Bundesamt zugeht (§ 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG). Ob überhaupt eine Anzeigepflicht besteht, hängt jedoch nach § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG von den Umständen der Einreise bzw. der Geburt des Kindes ab. Die Frage nach dem zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift kann daher schon aus systematischen Gründen nicht durch eine isolierte Betrachtung des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG beantwortet werden.

Dass der gemäß Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für alle vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Kinder unter 16 Jahren von Asylbewerbern gilt, ergibt sich aber - wie bereits das Verwaltungsgericht Göttingen mit Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272 / 05 - ausgeführt hat - daraus, dass darin eine unzulässige Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen für Sachverhalte eines Zeitraums läge, in welchem die Gesetzesvorschrift mangels Verkündung noch nicht rechtlich existent war, zumal der Gesetzgeber unter anderem in den Übergangsvorschriften der §§ 87-87b AsylVfG die Anwendung des § 14a AsylVfG auf Altfälle nicht vorgesehen hat.

Das Bundesamt kann sich stattdessen auch nicht auf § 14a Abs. 1 AsylVfG berufen, wonach mit der Asylantragstellung eines Elternteils auch ein Asylantrag für ein Kind als gestellt gilt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn das Kind zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte. Auch insoweit ergeben sich unter Berücksichtigung des Wortlauts der Vorschrift, der Regelungen über das In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes und der Übergangsvorschriften keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsfiktion rückwirkend gelten und damit auch an die vor dem InKraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes gestellten Asylanträge anknüpfen soll. Stattdessen spricht ein Rechtsvergleich mit Absatzes 2 der Norm, wonach der Gesetzgeber die Fälle erfassen wollte, in denen ein lediges Kind des Ausländers unter 16 Jahren zeitlich nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, dafür, dass § 14a Abs. 1 AsylVfG nur ledige Kinder unter 16 Jahren mit Aufenthalt im Bundesgebiet erfassen soll, deren Eltern ab dem 1. Januar 2005 Asylanträge stellten bzw. stellen (so bereits VG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05).