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OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2005 - 17 E 1127/04 - asyl.net: M7603
https://www.asyl.net/rsdb/M7603
Leitsatz:

Geht das Verwaltungsgericht im Asylverfahren davon aus, dass ein Ausländer staatenlos ist, entfaltet diese Feststellung keine Bindungswirkung für die Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Staatenlose, abgelehnte Asylbewerber, Bindungswirkung, Syrien, Kurden, Staatsangehörigkeit, Türkei, Mitwirkungspflichten
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; StlÜbk Art. 1 Abs. 1; AufenthG § 82
Auszüge:

Geht das Verwaltungsgericht im Asylverfahren davon aus, dass ein Ausländer staatenlos ist, entfaltet diese Feststellung keine Bindungswirkung für die Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Nach derzeitiger Aktenlage spricht wenig dafür, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG - dieser Anspruch beurteilt sich nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nach § 25 AufenthG (Bezeichnung des Aufenthaltstitels nunmehr: Aufenthaltserlaubnis) - zusteht.

Das Ausreisehindernis besteht vorliegend darin, dass der Kläger nach eigenen Angaben über keine Pass- bzw. Passersatzpapiere verfügt, weil er angeblich staatenlos ist. Eine Beseitigung dieses Hindernisses setzt die Klärung seiner Identität, Herkunft und eventuellen Staatsangehörigkeit voraus. Hieran hat der Kläger bislang nicht in zumutbarem Umfang mitgewirkt.

Eine solche Mitwirkung ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 16. August 2002 - 18a K 3197/02.A -, durch das es den Asylantrag des Klägers abgelehnt hat, - ebenso wie bereits das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 26 Juni 2002 - davon ausgegangen ist, dass der Kläger nachgewiesenermaßen staatenlos sei. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt dem verwaltungsgerichtlichen Urteil hinsichtlich dieser Begründung keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren zu. Dies muss schon deshalb gelten, weil das Asylurteil in einem Verfahren ergangen ist, an dem der Beklagte nicht beteiligt war. Ihm gegenüber kann das Urteil mithin auch keine Bindungswirkung entfalten. Im Übrigen erstreckt sich die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nicht auf einzelne Begründungselemente und entschiedene Vorfragen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2001 - 17 B 1515/00, Juris, MWRE201010478; BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 1 B 338/02 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 87).

Im vorliegenden Verfahren obliegt daher dem Kläger die Mitwirkung an der Klärung seiner Staatsangehörigkeit. Seine bisher aufgestellte Behauptung, er sei "staatenlos", findet in seinem Vorbringen und den dem Senat vorliegenden Akten indessen nicht nur keine hinreichende Stütze, sondern begegnet insgesamt erheblichen Zweifeln.

Zum Nachweis der Staatenlosigkeit des Klägers ist auch die in Kopie vorgelegte Bescheinigung des Bürgermeisters der Stadt N. , dass ihm der "nicht registrierte" Kläger bekannt sei, nicht geeignet. Zunächst einmal kommt derartigen Bescheinigungen, wenn überhaupt, nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Denn sie sind - wie jede Art von Dokumenten - von Fälscherringen, aber auch von Amtspersonen als echte Urkunden mit falschem Inhalt (Gefälligkeitsbescheinigungen) für einen geringen finanziellen Einsatz zu erhalten (vgl. Gutachten Brocks vom 22. Dezember 2003, Juris-Asylis, SYR25793001; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Januar 2004, Juris- Asylis, SYR 25793002; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Dezember 2004, S. 25).

Unter Zugrundelegung jeder Version des klägerischen Vorbringens dürfte er kein Makthoum sein. Er hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. August 2003 an den Beklagten vorgetragen, sein Vater, "etwa 60 Jahre alt" (also geboren vor 1945), und seine Mutter, 50 Jahre alt, stammten, wie bereits deren Eltern, aus N. (Syrien). Die Familie habe immer dort gewohnt. Insbesondere habe er nie etwas davon gehört, dass Vorfahren aus einem Drittstaat zugezogen seien. Sollte dieser Vortrag richtig sein, sind seine Großeltern und sein Vater syrische Staatsbürger (gewesen). Denn wer im Jahre 1945 seinen ständigen Aufenthalt in dem heutigen Gebiet der Republik Syrien hatte, erwarb damit automatisch die syrische Staatsangehörigkeit (vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 22. Dezember 2003, a.a.O.; Gutachten Brocks vom 22. Dezember 2003, a.a.O; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Januar 2004, a.a.O.).

In der Folge hätte auch der Kläger als Kind eines syrischen Vaters mit der Geburt die syrische Staatsangehörigkeit erworben (Art. 3 Buchst. a) des Gesetzes Nr. 276 vom 24. November 1969 zur Regelung der Staatsangehörigkeit).

Sollten hingegen die Angaben des Klägers in der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zutreffen, dass seine Familie "ursprünglich aus der Türkei" stammt (S. 2. der Niederschrift vom 4. Juni 2002), besitzt er höchstwahrscheinlich die türkische Staatsangehörigkeit - möglicherweise neben der syrischen -. Denn die in oder außerhalb der Türkei von einem türkischen Vater erzeugten oder von einer türkischen Mutter geborenen Kinder sind von Geburt an türkische Staatsangehörige (Art. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964).

Falls die Eltern des Klägers, wofür allerdings bislang nichts spricht, weder jemals die syrische noch die türkische Staatsangehörigkeit besessen haben oder bei der syrischen Volkszählung 1962 - aus welchen Gründen auch immer - ausgebürgert worden sein und ihre syrische Staatsangehörigkeit wieder verloren haben sollten, wäre der Kläger gleichwohl nicht staatenlos. Er hätte dann allein dadurch, dass er in Syrien geboren worden ist, die syrische Staatsangehörigkeit erworben. Denn gemäß Art. 3 Buchst. c) des Gesetzes Nr. 276 "gilt von Amts wegen als syrischer Araber, wer in der Provinz - darunter ist gemäß Art. 1 Buchst. a) die Arabische Republik Syrien zu verstehen - als Kind von Eltern geboren ist, die ... "unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind".

Ob der Kläger, wofür allerdings nichts ersichtlich ist, bislang in Syrien faktisch als Staatenloser (Makthoum) behandelt worden ist, ist rechtlich nicht von Belang. "Staatenloser" im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. II S. 473) - StlÜbk - ist nämlich nur eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, Art. 1 Abs. 1 StlÜbk. Die Staatenlosigkeit muss mithin im Rechtssinne (de jure) und nicht bloß tatsächlich (de facto) bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1996 - 1 C 30.93 -, InfAuslR 1997, 58 = DVBl 1997, 177; Urteile des beschließenden Senats vom 29. Juli 1998 - 17 A 6405/95 - und vom 2. Dezember 1998 - 17 A 6226/95 -, EzAR 252 Nr. 11).

Zwar ist insoweit entscheidend, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften von Behörden und Gerichten des jeweiligen Staates tatsächlich angewandt werden (vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 1997 - 25 A 564/96 -, vom 29. Juli 1998 - 17 A 6405/95 - und vom 2. Dezember 1998 - 17 A 6226/95 -, a.a.O.).

Der Kläger ist aber bisher jeden Nachweis schuldig geblieben, dass die syrischen Behörden ihn - entgegen der klar erscheinenden Rechtslage - nicht als syrischen Staatsangehörigen ansehen.