§ 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf Widerrufsverfahren anwendbar, die vor dem 1.1.2005 erlassen worden sind.
§ 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf Widerrufsverfahren anwendbar, die vor dem 1.1.2005 erlassen worden sind.
(Leitsatz der Redaktion)
Der Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 15.10.2004 ist im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Widerruf der der Klägerin durch Bundesamtsbescheid vom 09.12.1992 in Verbindung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.09.1992 - 15 K 10993/88 - zuerkannten Rechtsposition aus Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 des am 01.01.2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes beurteilt sich nach § 73 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950).
3. Die Klägerin kann auch nichts für sie Günstiges daraus herleiten, dass nach dem mit Wirkung vom 01.01.2005 neu eingeführten § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG nunmehr eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, wenn nach der in dieser Vorschrift erstmals verbindlich geforderten Prüfung, die jetzt spätestens nach drei Jahren zu erfolgen hat, ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt ist. § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG findet aus materiell-rechtlichen Gründen auf vor dem 01.01.2005 wirksam und noch nicht unanfechtbar gewordene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung (so auch Hess. VGH, B. v. 17.05.2005 - 7 UZ 345/05.A).
Der hessische VGH hat in dieser Entscheidung, der das erkennende Gericht sich anschließt, u.a. ausgeführt, das ergebe sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus dem Zweck der Regelung.
Mit § 73 Abs. 2a AsylVfG sei mit Wirkung ab 01.01.2005 gemäß Art. 3 Nr. 46 Buchst. b und Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz eine Verfahrensvorschrift eingeführt worden, die in einem mehrstufigen Verfahren dem eigentlichen Widerruf eine obligatorische, fristgebundene Prüfungspflicht und die Pflicht zur Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung an die Ausländerbehörde vorschalte. Die Neuregelung diene zum einen dem öffentlichen Interesse an einer Überprüfung der Schutzbedürftigkeit des Asylberechtigten oder des Ausländers, bei dem das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt hat, zum anderen verfolge sie ausländerrechtliche Zwecke. Denn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG setze eine negative Prüfungsentscheidung des Bundesamts voraus.
Der erkennbare Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG verdeutliche, dass es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2a Satz 1 und 2 AsylVfG, an die die nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, um einen zukunftsgerichteten Auftrag an das Bundesamt handele.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift sei zwar für eine gerichtliche Entscheidung das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende neue Recht maßgeblich. Dies besage aber nicht, dass diesem bezüglich neu eingeführter Fristbestimmungen samt daran anknüpfenden Pflichten eine Rückwirkung über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hinaus zuzumessen wäre (so auch Bay. VGH, B. v. 25.04.2005 - 21 ZB 05.30260 -).
Ein im Wege einer erweiternden Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG begründeter Anspruch der Klägerin auf eine Ermessensentscheidung sei auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herzuleiten (a.A. VG Darmstadt, U. v. 12.01.2005 - 1 E 2836/03.A [3] -). § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG knüpfe an die negative Mitteilung an, dass ein Widerruf nicht erfolgen werde. Diese liege bei den sog. Altfällen jedoch nicht vor. Es sei seitens des Bundesamts kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dem im Rahmen einer Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden müsste. Die sich aus dem längeren Aufenthalt in Deutschland ergebenden individuellen Belange eines Ausländers seien im ausländerrechtlichen Verfahren, in dem regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG darüber zu entscheiden ist, ob der aufgrund der nun widerrufenen asylrechtlichen Entscheidung gewährte Aufenthaltstitel zu widerrufen ist, zu berücksichtigen. Das Asylrecht ziele dagegen auf die objektive Schutzbedürftigkeit des Ausländers ab. Sei diese entfallen, bedürfe es des Asyl- oder Flüchtlingsstatus nicht mehr.