BlueSky

VG Saarland

Merkliste
Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 15.11.2005 - 12 K 112/05.A - asyl.net: M7614
https://www.asyl.net/rsdb/M7614
Leitsatz:

Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen im Irak; keine extreme allgemeine Gefahrenlage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG.

 

Schlagwörter: Irak, Christen, Gruppenverfolgung, Chaldäer, nichtstaatliche Verfolgung, religiös motivierte Verfolgung, Sicherheitslage, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Kriminalität, Terrorismus, Versorgungslage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen im Irak; keine extreme allgemeine Gefahrenlage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - zum 01.01.2005 zutreffend auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG gerichtete Klage bleibt ohne Erfolg.

Insbesondere hat die Kammer keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt Christen aus dem Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung aus religiösen Gründen droht.

Zwar ist es seit Mai 2003 immer wieder zu gravierenden Übergriffen auf die christliche Bevölkerung im Irak durch vornehmlich islamistische Gruppen gekommen, die von gezielten Tötungen bis hin zu Entführungen, Einschüchterungen und Beleidigungen reichen. Hinsichtlich gezielter Mordanschläge gehen die niedrigsten Zahlen dabei von 110 Morden bis Oktober 2004 aus, während andere Quellen von bis zu 600 Tötungen allein in Mosul bis Dezember 2004 berichten (vgl. dazu Hajo/Savelsberg, Gutachten an VG Köln vom 07.03.2005).

Gleichwohl haben die dokumentierten Übergriffe gegen christliche Iraker ihrer Häufigkeit nach keine Verfolgungslage begründet, aufgrund der jeder irakische Christ allein schon wegen seiner Glaubenszugehörigkeit mit politischer Verfolgung rechnen muss. Gemessen an der Gesamtzahl der im Irak lebenden Christen, die mit 600.000 bis 800.000 angegeben wird (vgl. ai, Gutachten an VG Köln vom 29.06.2005 m.w.N.), sowie der Vielzahl der nahezu täglich vorkommenden Anschläge im Irak auf verschiedene Bevölkerungsgruppen sind die Übergriffe gegenüber Christen vergleichsweise gering. Hinzu kommt, dass die sich aus den dokumentierten Verfolgungsschlägen gegen christliche Iraker ergebende Verfolgungsfurcht noch dadurch relativiert wird, dass Opfer der Anschläge vielfach bestimmte Personengruppen sind, wie etwa Betreiber von Alkoholgeschäften sowie Übersetzer und andere mit den alliierten Besatzungstruppen zusammen arbeitenden Christen. Wer demnach nicht zu diesen besonders gefährdeten Personengruppen gehört, erscheint daher auch weniger gefährdet (vgl. dazu ferner Deutsches Orient-Institut, Gutachten an VG Sigmaringen vom 06.09.2005, wonach sich die zahlreichen, gegen Christen gerichteten Anschläge vom Herbst 2004 nicht weiter fortgesetzt hätten und die Befürchtung, die irakischen Christen könnten als Gruppe aufgrund der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit gezieltes Opfer von Verfolgungen werden, nicht bestätigt habe).

Schließlich kann der Kläger auch nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen.

Zwar ist die allgemeine Kriminalität im Irak in den Monaten nach dem Sturz des früheren Regimes Saddam Husseins stark angestiegen und mancherorts weiterhin außer Kontrolle. Überfälle und Entführungen sind an der Tagesordnung. Zudem sind täglich terroristische Anschläge zu verzeichnen und setzen sich offene Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition und regulären Sicherheitskräften weiterhin fort, die auch zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung fordern. Indes ist nicht zu verkennen, dass sich die Terrorakte vor allem gegen Personen richten, die mit dem politischen und wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes assoziiert werden. Überdies ist die Sicherheitslage im Nordirak im Allgemeinen besser als in Bagdad oder in den Hochburgen der Aufständischen wie Falludscha, Ramadi, Samarra oder Baquba. Die Wahrscheinlichkeit, durch einen gegen Dritte gerichteten Anschlag getötet zu werden, ist dort geringer (vgl. hierzu ausführlich Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 10.06.2005 a. a. O. sowie Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 02.11.2004 a. a. O.; ferner ai an VG Köln, Gutachten vom 29.06.2005 -MDE 14-04.044-).

Auch wenn danach von den unvermindert anhaltenden Anschlägen im Irak eine nicht zu unterschätzende Gefährdung für die dort lebenden Menschen ausgehen mag, rechtfertigt doch die Anzahl der durch Terrorakte zu beklagenden zivilen Opfer, die auf bis zu 24.106 geschätzt werden (vgl. ai an VG Köln, Gutachten vom 29.06.2005 a.a.O., wonach die Zahlen der zivilen Opfer von Iraq Body Count am 25.04.2005 zwischen 21.239 und 24.106 geschätzt wurden), in Relation zu der ca. 25 Millionen betragenden Bevölkerungszahl des Iraks (vgl. Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach, Gutachten vom 31.01.2005) offensichtlich nicht die Annahme, jeder Iraker werde im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und landesweit Gefahr laufen, Opfer entsprechender terroristischer Anschläge zu werden.

Im Ergebnis nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestehen gegenwärtig nicht, zumal ein Großteil der Bevölkerung weiterhin Lebensmittelrationen aus einem Programm der Vereinten Nationen erhält (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 10.06.2005 a.a.O.; ferner Informationszentrum Asyl und Migration, Der Irak nach dem 3. Golfkrieg (10. Fortschreibung) vom 25.10.2004).