VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2005 - 1 K 1063/05.A - asyl.net: M7619
https://www.asyl.net/rsdb/M7619
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Der Bescheid des Bundesamtes vom 24.02.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.

Hinsichtlich der Klägerin wurde von den behandelnden Fachärzten festgestellt, dass sie u.a. insbesondere an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und einer psychotherapeutischen Behandlung insbesondere in Form einer Gesprächstherapie, die nicht unterbrochen werden darf, bedarf. Das Gericht hat keine Veranlassung, die Angaben der Fachärzte in Zweifel zu ziehen.

Bedarf mithin die Klägerin wegen seiner Erkrankung einer dauerhaften, kontinuierlichen psychotherapeutischen Behandlung, wäre ohne eine solche eine konkrete Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu befürchten.

Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist die erforderliche psychotherapeutische Behandlung der Klägerin in ihrem speziellen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall im Kosovo derzeit nicht sichergestellt.

Zwar haben sich die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen wie die des posttraumatischen Belastungssyndroms oder der schweren Depression im Kosovo in der letzten Zeit deutlich verbessert. Dazu führt das Obeverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 16. Dezember 2005 (13 A 4512/03.A) aus: (...)

Die Klägerin kann aber auch vor diesem Hintergrund in ihrem speziellen Einzelfall im Kosovo nicht die für sie notwendige psychotherapeutische Hilfe erreichen. Zum einen ist sie in ihrem speziellem Einzelfall auf eine kontinuierliche, sofort an eine etwaige Rückkehr anschließende Therapie angewiesen. Da die Wartezeiten für einen Therapieplatz sich realistischerweise auf 4-6 Wochen belaufen (vgl. Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an die Stadt Gelsenkirchen vom 13.12.2004), wäre schon eine solche eine konkrete Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu befürchten. Darüber hinaus ist sie in ihrem speziellen Einzelfall auf eine Gesprächstherapie in deutscher Sprache angewiesen, die im Kosovo nicht angeboten wird.