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VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 13.12.2005 - 12 K 121/05.A - asyl.net: M7633
https://www.asyl.net/rsdb/M7633
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Diabetes mellitus, medizinische Versorgung, Versorgungslage, Kriminalität
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Schließlich kann der Kläger auch nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen.

Was zunächst den Diabetes betrifft, liegt ein aussagekräftiges aktuelles ärztliches Attest nicht vor.

Aber selbst wenn insoweit die - in keiner Weise belegten - Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt würden, kann von der Gefahr einer alsbald eintretenden wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers bei Rückkehr in sein Heimatland nicht ausgegangen werden.

Nach dem Vortrag des Klägers habe er den Diabetes bei Einhaltung einer Diät im Griff. Diese Diät sehe so aus, dass er Obst und Gemüse, dunkles Brot, Milchprodukte sowie Käse essen könne, dagegen auf Fleisch, Reis, Kartoffeln oder Fett und Margarine verzichten müsse. Zusätzlich nehme er zweimal täglich "noch kleine gelbe Tabletten" ein, deren Namen er nicht nennen könne. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger die beschriebene Diät nicht auch im Irak einhalten kann und sich dort nicht auch mit evtl. erforderlichen zusätzlichen Medikamenten versorgen kann. Soweit der UNHCR der Auffassung ist, dass die zur Behandlung von Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes erforderliche "streng diätetische Ernährung" derzeit aufgrund der schlechten Ernährungssituation im Irak nicht gewährleistet sei (vgl. UNHCR, Gutachten vom 28.01.2005 - AZ: 453.6-04/047 NT- (zitiert nach Asylis-Fakten/BAMF (intern); vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 27.05.2005 - 4 K 977/04.Mz -, wonach im Einzelfall die erforderliche "streng diätetische Ernährung" im Irak nicht gewährleistet sei, weil der dortige Antragsteller nicht über ein entsprechendes Vermögen verfüge, um die streng diätetische Ernährung sicherzustellen), vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass bei dem Kläger eine derart "streng diätetische Ernährung" erforderlich ist. Nach Maßgabe der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei den für ihn verträglichen Lebensmittel um ganz normale Grundnahrungsmittel, die gerade mit Blick auf die vielfältigen Obst- und Gemüseerzeugnisse und Milchprodukte eine größere Bandbreite der dem Kläger möglichen Ernährung gewährleisten.

Was die nach den Angaben des Klägers zusätzlich benötigten "kleinen gelben Tabletten" betrifft, muss gesehen werden, dass nach der aktuellen Erkenntnislage im Irak die Behandlung von Diabetes Mellitus möglich ist und die Medikamente relativ günstig sind (vgl. Deutsche Botschaft (Jordanien) vom 25.07.2004 an VG Magdeburg (zitiert nach Asylis-Fakten/BAMF (intern)).

Erforderlichenfalls ist auch Humaninsulin in den Krankenhäusern und in der Hauptstadt erhältlich (vgl. Deutsche Botschaft (Syrien) vom 07.04.2004 an VG Göttingen (zitiert nach Asylis-Fakten/BAMF (intern)).

Damit ist Diabetes Mellitus im Irak fachgerecht medizinisch behandelbar und die Insulinversorgung gesichert (vgl. VG Minden, Urteil vom 21.02.2005 - 1 K 1098104.A-).