OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2005 - 18 B 2023/05 - asyl.net: M7635
https://www.asyl.net/rsdb/M7635
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshindernis, Abschiebung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Erledigung, Beschwerde, Folgenbeseitigungsanspruch, Sperrwirkung, Rechtsschutzbedürfnis
Normen: AufenthG § 11 Abs. 1 S. 1; VwGO § 123
Auszüge:

Nach der am 29. November 2005 erfolgten Abschiebung des Antragstellers ist für den in erster Instanz allein beantragten und durch den angefochtenen Beschluss abgelehnten Schutz vor Abschiebung kein Raum mehr (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 6. November 2002 - 18 B 2003/02 -, vom 19. November 2004 - 18 B 2350/04 -, vom 13. Mai 2005 - 18 B 773/05 - und vom 19. Juli 2005 - 18 B 1160/05).

Dies gilt auch für den mit Schriftsatz vom 29. November 2005 gestellten Hilfsantrag, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller (direkt mit dem für die Abschiebung in Anspruch genommenen Flugzeug) von Belgrad aus nach Deutschland zurückzubringen, wenn durch den begleitenden Arzt die weitere stationäre Unterbringung des Antragstellers nicht als gesichert festgestellt werden kann.

Die mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2005 weiter gestellten Anträge, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller von Serbien und Montenegro aus nach Deutschland zurückzubringen, und dem Antragsgegner die Maßnahmen aufzugeben, die nach Rechtsauffassung des 18. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geeignet sind, um dem Interesse des Antragstellers gerecht zu werden, sind unzulässig, weil solche Anträge zulässigerweise nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden können. In der Senatsrechtsrechung ist geklärt, dass das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - 18 B 694/04 - und vom 14. Januar 2005 - 18 B 2452/04 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Deshalb ist im Beschwerdeverfahren für - wie hier - in erster Instanz nicht gestellte, im Wege einer Antragsänderung erstmals verfolgte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der ständigen Senatsrechtsprechung kein Raum (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2004 - 18 B 443/04 -, vom 11. November 2004 - 18 B 290/04 -, vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -, vom 13. Januar 2005 - 18 B 2763/04 -, vom 11. Mai 2005 - 18 B 753/05 - und vom 13. Dezember 2005 - 18 B 2044/05).

Mit Blick auf die Beschwerdebegründung merkt der Senat ergänzend an, dass in seiner Rechtsprechung im Übrigen bereits geklärt ist, dass der von dem Antragsteller sinngemäß geltend gemachte und allenfalls denkbare (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil einer Wiedereinreise des Antragstellers die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vormals § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG) entgegensteht, wonach ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf (vgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 30. November 1999 - 18 B 1299/99 -, vom 18. Mai 2004 - 18 B 822/04 -, vom 5. April 2005 - 18 B 443/05 - und vom 13. Dezember 2005 - 18 B 2044/05).

Die Beseitigung dieser Sperrwirkung ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erreichbar (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 8. September 1999 - 18 B 2347/99 -, vom 25. März 2003 - 18 B 564/03 -, vom 1. Juni 2004 - 18 B 600/04 - und vom 13. Dezember 2005 - 18 B 2044/05).