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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2005 - 11 K 6380/04 - asyl.net: M7637
https://www.asyl.net/rsdb/M7637
Leitsatz:

Kosten für die Passbeschaffung können regelmäßig nicht als sonstige Leistungen nach § 6 S. 1 AsylbLG geltend gemacht werden, wenn keine Aussichten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen.

 

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, sonstige Leistungen, Mitwirkungspflichten, Passbeschaffung, Passpflicht, Abschiebungsstopp
Normen: AsylbLG § 6; AufenthG § 3; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 5 Abs. 1
Auszüge:

Kosten für die Passbeschaffung können regelmäßig nicht als sonstige Leistungen nach § 6 S. 1 AsylbLG geltend gemacht werden, wenn keine Aussichten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Ablehnung der Gewährung einer Leistung zur Anschaffung bzw. Verlängerung von Reisepässen für die Kläger mit Bescheid vom 2. August 2004 und Widerspruchsbescheid vom 27. August 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf eine solche Leistung.

Nach der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 6 Satz 1 AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

Es bestehen bereits Bedenken, ob im Hinblick auf die Kosten der Passbeschaffung bzw. -verlängerung das Tatbestandsmerkmal des Einzelfalls erfüllt ist, da alle Leistungsberechtigten gemäß § 3 AufenthG (§ 4 AuslG) grundsätzlich verpflichtet sind, einen gültigen Pass zu besitzen und für die Anwendbarkeit des § 6 AsylbLG bei einem bei allen Leistungsberechtigten vorhandenen Bedarf kein Raum ist (vgl. VG Minden, Urteil vom 31. Januar 1997 - 6 K 549/96 -, GK-AsylbLG, VII - zu § 6 (VG - Nr. 2); Schellhorn/Schellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz - Kommentar, 16. Aufl., § 6 AsylbLG Rdnr. 8).

Jedenfalls aber liegen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Von den in § 6 Satz 1 AsylbLG ausdrücklich genannten Fallgruppen kommt allein die letzte in Betracht. Die Neuausstellung des Reisepasses der Klägerin zu 2. bzw. die Verlängerung des Reisepasses des Klägers zu 1. war jedoch nicht zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich.

Welche Mitwirkungspflichten von § 6 Satz 1 AsylbLG erfasst werden, ist weder durch den Wortlaut des Gesetzes konkretisiert worden noch ergibt sich eine solche Konkretisierung aus der Gesetzesbegründung. Grundsätzlich können hierunter daher neben Mitwirkungspflichten nach dem AsylbLG - insbesondere gemäß § 7 Abs. 4 AsylbLG in Verbindung mit §§ 60 ff. des Sozialgesetzbuches - Erstes Buch - Allgemeiner Teil - auch solche Mitwirkungspflichten fallen, die dem leistungsberechtigten Personenkreis durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder zur Erfüllung auferlegt werden - insbesondere nach dem Asylverfahrensgesetz und dem AufenthG (AuslG) (vgl. GK-AsylbLG, Stand: Juli 2005, III - § 6 Rdnr. 222; Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 6 AsylbLG Rdnr. 21).

Da die sonstigen Asylbewerberleistungen lediglich darauf abzielen, das Existenzminimum bzw. den Mindestunterhalt des leistungsberechtigten Personenkreises zu gewährleisten (vgl. Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber, d.h. des AsylbLG in seiner ursprünglichen Fassung: BT-Drs. 12/4451 S. 6), ist es jedoch nach Sinn und Zweck geboten, nur auf die verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten abzustellen, die in einem engen Zusammenhang mit der Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG und damit mit der Sicherstellung des weiteren Aufenthaltes in Deutschland stehen (vgl. Deibel, ZAR 1995, 57 (63 f.); GK-AsylbLG, a.a.O., Schellhorn/Schellhorn, a.a.O.; a.A. Fasselt in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz mit Asylbewerberleistungsgesetz und Grundsicherungsgesetz - Kommentar, 2. Aufl., § 6 AsylbLG Rdnr. 6).

Die von Klägerseite insoweit zunächst angeführte allgemeine Passpflicht für Ausländer gemäß § 3 AufenthG (§ 4 AuslG) stellt eine solche Pflicht nicht dar. Sie dürfte bereits keine Mitwirkungspflicht darstellen (A.A. VG München, Urteil vom 26. Januar 2001 - M 6 a K 99.2307 -, GK- AsylbLG, VII - zu § 6 (VG - Nr. 11.1)).

Denn hierunter fallen vom Wortlaut her nicht sämtliche Rechtspflichten, sondern nur solche, die dem Verpflichteten eine Beteiligung an einen konkreten Verwaltungsverfahren aufgeben (vgl. GK-AsylbLG, III - § 6 Rdnr. 220).

Die Passpflicht besteht für Ausländer jedoch unabhängig von einem solchen Verfahren. Jedenfalls steht sie aber nicht in einem engen Zusammenhang mit der Sicherstellung des Aufenthaltes in Deutschland. Ein Pass dient vielmehr der Identifizierung des Passinhabers und bescheinigt ihm das Recht zum Grenzübertritt sowie zur Rückkehr in den Heimatstaat (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar, Stand: Mai 2003, § 4 AuslG Rdnr. 20), wobei die Identifizierung im Fall der Kläger sogar bereits durch ihren Ausweisersatz gemäß 48 Abs. 2 AufenthG (§ 39 Abs. 1 AuslG) sichergestellt ist (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 39 Rdnr. 2).

Da die Kläger somit ohne gültigen Reisepass nicht gleichzeitig gegen Pass- und Ausweispflicht verstoßen, machen sie sich insoweit auch nicht - wie von ihnen geltend gemacht - strafbar (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG).

Eine Mitwirkungspflicht zur Vorlage gültiger Reisepässe, die im Zusammenhang mit der Sicherstellung des Aufenthaltes in Deutschland steht, könnte allerdings im Hinblick auf das von den Klägern angestrengte Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (ursprünglich einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG) anzunehmen sein. Denn die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG (§ 8 Abs. 1 Abs. 3 AuslG) in der Regel die Erfüllung der - über die mit dem Ausweisersatz erfüllten Ausweispflicht hinausgehenden - Passpflicht nach § 3 AufenthG (§ 4 AuslG)voraus. Unter die Mitwirkungspflichten nach § 82 AufenthG (§ 70 AuslG) im Rahmen eines Erlaubnis- bzw. Befugnisverfahrens dürfte daher auch die Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Passes fallen. Die Erfüllung einer solchen Mitwirkungspflicht seitens der Kläger steht aber nicht im oben genannten Sinne in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG bzw. der Sicherstellung ihres Aufenthaltes in Deutschland. Hiergegen spricht bereits, dass ihr Aufenthalt bis zuletzt aufgrund des allgemeinen Abschiebestopps für Roma aus dem Kosovo (vgl. Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli und 8. September 2004 sowie 24. Mai 2005 - Az.: 15 - 39.02.01 - 138 - 1 bzw. 15 - 39.02.01 - 1 - 132 Kosovo) zumindest faktisch gesichert war und sie aufgrund der vor diesem Hintergrund erteilten Duldungen zum Bezug von Asylbewerberleistungen grundsätzlich berechtigt waren (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Jedenfalls aber scheidet vorliegend die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs der Vorlage von Pässen der Kläger im Rahmen ihres Antrags nach § 25 Abs. 5 AufenthG (§ 30 Abs. 3 AuslG) mit der Sicherstellung ihres Aufenthaltes deshalb aus, weil der Antrag mangels Erfolgsaussicht gar nicht geeignet war, zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und damit zur Sicherung des Aufenthaltes zu führen. Denn - wie sich auch aus dem Schriftsatz der Kläger vom 17. März 2005 ergibt - sind die Asylanträge der Kläger abgelehnt worden.