Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 6. September 2005 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 22. August 2005 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Dieser Antrag im Sinne von § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist bereits unzulässig. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich nur bei in der Hauptsache im Wege der Anfechtungsklage zu verfolgenden Begehren statthaft (vgl. Kopp/ Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage 2003, § 80 Rdnr. 120), kann jedoch trotz eines in der Hauptsache statthaften Verpflichtungsbegehrens ausnahmsweise zulässig sein, sofern und soweit die Versagung eines beantragten Aufenthaltstitels im Sinne des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) die Wirkung eines belastenden Verwaltungsakts hat, indem sie ein Bleiberecht in Form einer aufgrund von § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG entstandenen Duldungs- oder Erlaubnisfiktion beendet. Hat eine den beantragten Aufenthaltstitel versagende Verfügung diese Wirkung, so liegt das mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgte Rechtsschutzziel in der Hemmung der Vollziehung der durch die Antragsablehnung vollziehbar gewordenen Ausreisepflicht (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. April 2004 - 18 B 492/05 -, www.nrwe.de; noch zu der dem nunmehrigen Recht vergleichbaren Rechtslage nach § 69 des am 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes (AuslG): OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2004 - 18 B 471/04 -, vom 8. April 2002 - 18 B 340/02 - m. w. N., vom 08. Mai 2002 - 18 B 743/02 - sowie vom 08. April 2002 - 18 B 340/02 - und vom 09. Dezember 2001 - 18 B 1366/00 - m. w. N.).
Die Ausreisepflicht der Antragsteller ist jedoch nicht durch die angefochtene Verfügung vom 22. August 2005, mit welchen ihre im März 2005 gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgelehnt worden sind, eingetreten oder vollziehbar geworden. Diese Versagungsverfügung hatte keine fiktionsbeendende Wirkung. Die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen haben keine Fiktionswirkungen im Sinne von § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG ausgelöst. Dies folgt aus § 43 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), wonach § 81 AufenthG der Abschiebung von Ausländern, deren Asylantrag bestandskräftig oder jedenfalls unter vollziehbarer Abschiebungsandrohung abgelehnt worden ist, nicht entgegensteht. Damit ist in den Fällen des § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG der Eintritt einer Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2005 - 18 B 492/05 -, www.nrwe.de).
Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sind hier gegeben. Die Asylerstanträge der Antragsteller lehnte das Bundesamt mit seit dem 20. Mai 1994 bestandskräftigem Bescheid vom 21. April 1992 ab.
Der weitere wörtliche Antrag der Antragsteller, anzuordnen, dass die Ausweisung der Antragsteller, die für Donnerstag, den 27. Oktober 2005, gemäß Verfügung vom 13. Oktober 2005 festgelegt ist, ausgesetzt wird, bzw. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2005 wiederherzustellen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Bei verständiger Würdigung dieses Antrages begehren die Antragsteller hiermit vorrangig, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die für den 27. Oktober 2005 vorgesehene Abschiebung zu untersagen. Den für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dass ihnen ein Anspruch auf eine (erneute) vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG zusteht, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Ihre Abschiebung ist zunächst nicht für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung der im März 2005 beantragten Aufenthaltserlaubnisse auszusetzen. Der Erlass einer dementsprechenden einstweiligen Anordnung ist aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn - wie hier nach den obigen Ausführungen - einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO entfällt, weil ein vorläufiges Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG nicht eingetreten ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05).