Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf - was hier alleine in Betracht kommt - Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht zu.
Hier kommt als Gefahr im beschriebenen Sinne nur eine solche aus dem altershinfälligen Zustand der Klägerin in Betracht.
Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann nicht schon wegen einer bei Rückkehr notwendig werdenden medizinischen Behandlung angenommen werden. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 126 des amtlichen Umdrucks).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die hier in Rede stehende altersbedingte Multimorbidität in einem zumutbarem Umfange in der Türkei nicht behandelbar wäre.
Das gilt auch im Hinblick auf das Aufbringen der Kosten. Denn bei Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung die "Grüne Karte" (yesil kart) ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Während des Zeitraums bis zur Ausstellung der Grünen Karte, der mehrere Wochen bis zu wenigen Monaten dauern kann, ist eine sofortige Behandlung akut erkrankter Personen im staatlichen Gesundheitssystem möglich; die "Stiftung für Sozialhilfe" kann zudem eintreten, wenn und soweit die Kosten medizinischer Versorgung durch die "yesil kart" nicht gedeckt sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 126 f. des amtlichen Umdrucks).
Dass dies auch im vorliegenden Fall möglich ist, hat die deutsche Botschaft mit der Stellungnahme vom 16. März 2005 bestätigt.
Aus dem Gutachten des Herrn L. vom 8. August 2004 in Verbindung mit der Stellungnahme der deutschen Botschaft vom 16. März 2005 ergibt sich ferner, dass auch die konkrete Situation der Klägerin, die hilflos ist, bei einer Abschiebung in die Türkei so berücksichtigt werden kann, dass eine ständige Betreuung und gegebenenfalls sofortige Heimunterbringung gewährleistet ist. Zielstaatsbezogen bestehen somit keine Hindernisse für eine Abschiebung ohne erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben der Klägerin; die Reisefähigkeit der Klägerin ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen.