Die angefochtene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nachdem die Kläger durch ihren Erziehungsberechtigten auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet haben, § 14a Abs. 3 AsylVfG, hat die Beklagte entsprechend § 32 AsylVfG das Asylverfahren eingestellt und eine Feststellung zu § 60 Abs. 2-7 AufenthG getroffen. Mangels Aufenthaltstitels und Anerkennung als Asylberechtigte sind die Kläger ausreisepflichtig, so dass eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. den §§ 59 Abs. 1 und 60 Abs. 1 AufenthG zu erlassen war.
Die Beklagte hat auch in nicht zu beanstandender Weise § 14a AsylVfG im Falle der vor Inkrafttreten der Regelung in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kläger angewandt. Die Regelung des § 14a ist mit Wirkung vom 1.1.2005 durch Art. 3 Nr. 10 und Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) in das AsylVfG eingefügt worden. Die Regelung des § 14a Abs. 2 AsylVfG erfasst nach Auffassung des Gerichts auch die Kinder von Ausländern, die vor Inkrafttreten der Regelung in Deutschland geboren worden sind.
Auch die gesetzte Ausreisefrist von 1 Woche, die auf § 38 Abs. 2 AsylVfG beruht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar beträgt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur im Fall der Rücknahme des Asylantrages vor der Entscheidung des Bundesamtes die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. Diese Vorschrift ist nach Auffassung des Gerichts jedoch analog auf die Fälle anzuwenden, in denen der Ausländer auf die Durchführung eines Asylverfahrens im Sinne des § 14a Abs. 3 AsylVfG verzichtet hat. Hierfür spricht, dass der Verzicht als eine der Rücknahme gleichzustellende Verfahrenshandlung für den Fall ist, in dem der Beteiligte das Tätigwerden der Verwaltungsbehörde nicht beantragt hat, sondern diese von Amts wegen tätig geworden ist. Für eine analoge Anwendung spricht weiter, dass ansonsten bei der Bestimmung der Ausreisefrist eine Regelungslücke bestünde. Denn die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt in den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) und in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt (§ 38 Abs. 1 AsylVfG), d.h. in Fällen, in denen eine materiell-rechtliche Entscheidung des Bundesamtes vorausgegangen ist, einen Monat. Beide Voraussetzungen liegen im Falle des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG aber gerade nicht vor.
Dagegen könnte sprechen, dass der Gesetzgeber bei der Fassung des Zuwanderungsgesetzes zwar den § 32 AsylVfG ausdrücklich um den Fall des Verzichts auf Durchführung eines Asylverfahrens erweitert hat, dies aber für den § 38 Abs. 2 AsylVfG unterlassen hat. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei jedoch nicht um ein bewusstes Unterlassen des Gesetzgebers, sondern um ein sog. "Redaktionsversehen".
Eventuell auftretende unbillige Härten, die durch die Bestimmung der kurzen Ausreisefrist auftreten können, können durch die Anwendung des § 38 Abs. 3 AsylVfG dann gemildert werden, wenn der Ausländer sich zur freiwilligen Ausreise binnen drei Monaten bereit erklärt. Ebenso ermöglicht, wie auch im vorliegenden Fall geschehen, eine Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde über die Erteilung einer Duldung zur Gewährleistung der gemeinsamen Ausreise der Kinder im Sinne des § 14a AsylVfG mit ihren Eltern, die Vermeidung unbilliger Härten.