VG Frankfurt a.M.

Merkliste
Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.12.2005 - 3 G 4967/05.A - asyl.net: M7655
https://www.asyl.net/rsdb/M7655
Leitsatz:

Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG jedenfalls für junge afghanische Männer; Epilepsie in Kabul behandelbar.

 

Schlagwörter: Abschiebungshindernis, Versorgungslage, Sicherheitslage, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Abschiebungsstopp, Erlasslage, Krankheit, Epilepsie, medizinische Versorgung, Kabul, Situation bei Rückkehr
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG jedenfalls für junge afghanische Männer; Epilepsie in Kabul behandelbar.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Auch die Voraussetzungen für eine abändernde Entscheidung zur Nichtfeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Erstbescheid vom 30.06.2003 bzw. für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nicht vor, soweit es die allgemeinen Gefahren für die dem Antragsteller angesonnene Rückkehr nach Afghanistan in den Raum Kabul betrifft.

Auch soweit er für den Fall der Rückkehr von allgemeinen Gefahren betroffen sein könnte, obliegt es zunächst allein dem Ermessen der Exekutive im Rahmen einer Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, diese Gefahren zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Dass die insoweit nunmehr maßgebende Erlasslage (Erlass des Hess. Ministerium des Innern und für Sport vom 27.07.2005), die eine vorrangige Rückkehr dieses Personenkreises vorsieht, den von Verfassungs wegen gesetzten Grenzen nicht genügen könnte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Denn die dafür - gegenüber dem Erstverfahren abweichend - erforderliche Feststellung, wonach eine Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, wird auch durch neue Erkenntnisse nicht getragen. Dies gilt auch unter dem Blickwinkel der Behauptung des Antragstellers, er könne bei einer Rückkehr nicht auf vorhandene Familienstrukturen zurückgreifen. Dies hat bei einem volljährigen jungen Mann gegenüber anderen Personengruppen - wie etwa Kindern, Alten, alleinstehenden Frauen - ohnehin nicht denselben Stellenwert.

Soweit der Antragsteller unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 17.11.2005 darauf hinweist, dass er an epileptischen Anfällen leide und mit Antiepileptika nervenärztlich behandelt werde, vermag dies gleichfalls ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht zu begründen. Ausweislich des Berichts der Deutschen Botschaft vom 25.07.2004 und des Gutachtens des UNHCR vom 16. März 2005 ist Epilepsie zumindest in Kabul behandelbar und entsprechende Medikamente erhältlich.