Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hatte weder aufgrund der allein in Betracht kommenden Vorschriften des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch hat er nachdem am 01.01.2005 in Kraft getretenes Aufenthaltsgesetz nach näherer Maßgabe von § 25 Abs. 5 AufenthG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG lagen nicht vor, weil der Kläger das Ausreisehindernis seiner Passlosigkeit zu vertreten hat. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG kam nicht in Betracht, weil sich der Kläger weigerte, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
Unstreitig war die Abschiebung des Klägers wegen des Fehlens eines ausreichenden Ausweisdokumentes aus tatsächlichen Gründen unmöglich.
Der Kläger hatte das tatsächliche Ausreise- und Abschiebungshindernis jedoch zu vertreten. Zu vertreten hat der Ausländer ein objektiv pflichtwidriges vorwerfbares Verhalten nach dieser Vorschrift grundsätzlich dann, wenn es für ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis tatsächlich ursächlich geworden ist. Eine Ursächlichkeit fehlt nur dann, wenn von vornherein feststeht, dass das Abschiebungshindernis auch durch ein pflichtgemäßes Verhalten nicht hätte beseitigt werden können. Erscheint es dagegen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein dem Ausländer mögliches und zumutbares Verhalten zum Wegfall des Abschiebungshindernisses führt und verweigert er dieses Verhalten, kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht in Betracht.
Grundsätzlich verlangt die äthiopische Botschaft als Voraussetzung für die Ausstellung eines äthiopischen Reisepasses kumulativ sowohl eine vom äthiopischen Außenministerium und Immigration Office gestempelte und von der deutschen Botschaft in Addis Abeba legalisierte Geburtsurkunde als auch zwei Aussagen von Zeugen, die die äthiopische Staatsangehörigkeit des Antragstellers bestätigen können. Die Zeugen müssen außerdem äthiopische Staatsbürger und im Besitz von gültigen äthiopischen Pässen sein. Vorliegend ist dem Kläger bereits vorzuhalten, dass er sich nicht um die Ausstellung einer Geburtsurkunde bemüht hat. Das Bemühen um eines Geburtsurkunde ist im Falle des Klägers auch nicht offensichtlich aussichtslos, da die Familie des Klägers - wie er auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - nach wie vor in Äthiopien wohnt. Die Frage des Gerichts, ob er sich in seiner Heimat um eine Geburtsurkunde bemüht habe, hat er dahin beantwortet, dass er seit 5 Monaten keinen Kontakt habe. Damit hat der Kläger nicht alles getan, was ihm möglich und zumutbar ist. Das Bestehen des Beklagten auf einer Mitwirkung des Klägers ist um so mehr gerechtfertigt, als es - wenn auch aufgrund einer anonymen Anzeige - Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der Kläger unter einer falschen Identität in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und dies der Grund für die Nichtausstellung eines Reisepasses ist.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er von den Bemühungen um die Ausstellung einer Geburtsurkunde abgesehen habe, weil er die weitere Voraussetzung der äthiopischen Botschaft, das nämlich zwei äthiopische Zeugen seine Identität bestätigen könnten, nicht erfüllt könne, weil er keine zwei in der Bundesrepublik Deutschland lebende Äthiopier kenne, die seine Identität aus in der Heimat gewonnenen Erkenntnisse bestätigen könnten, kann dies seine Mitwirkungspflicht nicht in Wegfall bringen. Zum einen erscheint dies als bloße Schutzbehauptung. Dass der Kläger ernsthaft Bemühungen angestellt hat, um in Erfahrung zu bringen, ob es Landsleute in Deutschland gibt, die ihn aus seiner Heimat kennen - was durchaus wahrscheinlich ist - hat der Kläger nicht dargelegt. Im Übrigen liegen Erkenntnisse vor, dass die äthiopische Botschaft auf die Zeugen verzichtet, wenn äthiopische Staatsangehörige freiwillig einen Pass etwa zum Zwecke der Eheschließung oder zur Erlangung eines Aufenthaltstitels beantragen (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 25.06.2003, Az.: 13 S 2767/02 - juris - sowie den zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes, wo davon die Rede ist, dass die äthiopische Botschaft praktisch nur zur Ausstellung von Pässen bereit ist, wenn die Ausreisepflichtigen bestätigen, freiwillig heimkehren zu wollen.
Auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG kam nicht in Betracht. Diese Vorschrift verlangt von dem Antragsteller, alles ihn zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse auszuräumen.
An dieser rechtlichen Situation hat sich im Ergebnis durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nichts geändert.
Anders als § 30 Abs. 4 AuslG, der nur auf eine Obliegenheitsverletzung abstellte, verlangen § 25 Abs. 5 S. 3 und 4 AufenthG ein Verschulden des Ausländers, also beispielsweise eine Schuldhaftverletzung der Obliegenheitspflicht. Eine solche ist dann zu bejahen, wenn ein ausreisepflichtiger Ausländer nicht alle ihm zumutbare Handlungen zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht vorgenommen hat. Grundsätzlich ist es einem Ausländer zumutbar, alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde einzuleiten und dabei wahrheitsgemäß alle Formulare und Fragen zu beantworten. Des Weiteren hat er bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes vorzusprechen sowie erforderlichenfalls mittels Person im Heimatland einzuschalten, um die erforderlichen Papiere zu besorgen (vgl. hierzu auch Benassi InfAuslR. 2005, S. 357 (363) m.w.N. aus der Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen für die schuldhafte Verletzung einer zumutbaren Mitwirkungspflicht sind hier gegeben. Da die äthiopische Botschaft nur bereit ist, einen Reisepass auszustellen, wenn der jeweilige Antragsteller erklärt, dass er freiwillig heimkehren wolle und überdies eine legalisierte Geburtsurkunde vorlegt und zwei Zeuge benennt, erfordert es die Mitwirkungspflicht des Klägers, dass er entsprechende Bemühungen anstellt. Insoweit trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast. Vorliegend hat der Kläger aber keinerlei Bemühungen dargelegt, in den Besitz einer Geburtsurkunde zu bekommen und des weiteren keinerlei Bemühungen dargelegt, in Kontakt zu Landsleuten zu kommen, die seine Identität bestätigen. Hierzu hätte der Kläger um so mehr Veranlassung gehabt, als wenn auch aufgrund einer anonymen Anzeige, Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller unter einer falschen Identität in der Bundesrepublik Deutschland lebt.