Die Voraussetzungen für den Anspruch auf höhere Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG liegen vor.
Nunmehr besteht Anspruch auf die höheren Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, wenn 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen wurden - was hier nicht streitig ist - und wenn die Leistungsberechtigten die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.
Es ist darüber hinaus festzustellen, dass die Kläger die Gründe nicht einmal zu vertreten haben, aus denen sie nicht ausreisen oder abgeschoben werden können.
Zur Situation der Kurden in Syrien, die sich in den hier wesentlichen Umständen nicht von der der Palästinenser unterscheidet, hat das VG Bremen (U. v. 23.2.2004, 4 K 1152/03) zutreffend festgehalten: ...
Vorliegend hat die Kl. zu 1. ihre UNRWA-Registrierung als staatenlose Palästinenserin vorgelegt. Damit ist ihre Wiedereinreise nach Syrien voraussichtlich auf Dauer unmöglich, ohne dass sie das zu vertreten hätte.