Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf die begehrte Hilfe nicht glaubhaft gemacht (§ 920 ZPO i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der seit 1.1.2005 geltenden Fassung erhält die besonderen Leistungen, wer die Dauer seines Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Das BVerwG (u.a. U.v. 3.6.2003, DVBl. 2004, 56) verweist zur Auslegung des Asylbewerberleistungsgesetzes auf den Regelungszusammenhang mit dem Ausländerrecht. Für die Frage, ob dem Antragsteller ein Bleiberecht wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund des Familienschutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK zusteht, ist die ausländerrechtliche Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage heranzuziehen. Danach käme ein Bleiberecht für den Antragsteller im Hinblick auf seine Vaterschaft in Betracht, wenn in Deutschland eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer Beistandsgemeinschaft bestünde. Eine sog. Begegnungsoder Besuchsgemeinschaft reicht nicht aus, um die Abschiebung rechtlich zu hindern (vgl. auch OVG Bremen, B. v. 14.5.2004, 1 B 146/04).
Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller eine familiäre Beistandsgemeinschaft zu seinem Kind hat. Der Junge ist 2001 geboren, erst im Jahre 2005 hat sich der Antragsteller das Sorgerecht übertragen lassen. Er wohnt auch nicht mit dem Kind und der Mutter zusammen, diese leben vielmehr in Oldenburg und er in Bremen. Nach eigenem Vortrag besucht er sein Kind drei bis fünf Mal monatlich für je zwei bis drei Tage. Auf dieser Basis kann er die Verantwortung für das Kind nicht in einer Weise übernehmen, die über eine Besuchsgemeinschaft hinausgeht.